Wireless lan – richtlinien und verordnungen – Sony VPCEH3Q1E Benutzerhandbuch

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Wireless LAN – Richtlinien und
Verordnungen

(nur für Modelle mit integrierter Wireless LAN-Funktion)

Wireless LAN – Informationen zu Bestimmungen

Das Wireless LAN-Produkt ist ein bestimmungsgemäßes Hochfrequenzgerät, das den
Vorgaben der IEEE-Normen 802.11a/b/g/n entspricht.

Je nach Modell dürfen die in VAIO-Computer integrierten Wireless LAN-Funktionen nur in
den folgenden Ländern verwendet werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

Nutzungsbedingungen

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts beträgt der Abstand zwischen dem
LCD-Bildschirm und dem Benutzer mindestens 15 mm.

Bei Verwendung des Wireless LAN-Standards IEEE 802.11b/g/n stehen die Kanäle 1 bis
13 (2,4 bis 2,4835 GHz) im Innen- und Außenbereich zur Verfügung. In Frankreich, Italien
und Norwegen gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:

Frankreich: Im Innenbereich dürfen alle Kanäle ohne Einschränkung benutzt werden.
Im Außenbereich sind nur die Kanäle 1 bis 6 zulässig. Dies bedeutet, dass die Wireless
LAN-Funktion im Peer-to-Peer-Modus nur dann im Außenbereich verwendet werden
darf, wenn der Peer die Kommunikation über einen zugelassenen Kanal (von 1 bis 6)
abwickelt. Im Infrastrukturmodus muss sichergestellt sein, dass der Access Point auf
einen Kanal von 1 bis 6 konfiguriert ist, bevor die Verbindung eingerichtet wird.

Italien: Die Verwendung von RLAN-Netzwerken ist wie folgt geregelt:

- Für die private Nutzung gilt der Gesetzeserlass 1.8.2003, Nr. 259 („Regelung der
elektronischen Kommunikation“). Insbesondere in Artikel 104 wird angegeben, wann
die Einholung einer allgemeinen Genehmigung erforderlich ist, und in Artikel 105 wird
beschrieben, wann die freie Nutzung zulässig ist.

- Für den öffentlichen RLAN-Zugang zu Telekommunikationsnetzen und -diensten gilt
der Ministerialerlass 28.5.2003 in der aktuellen Fassung sowie Artikel 25 (allgemeine
Genehmigung für elektronische Kommunikationsnetzwerke und -dienste) des
Gesetzeserlasses zur Regelung der elektronischen Kommunikation.

Norwegen: Die Verwendung dieses Geräts ist in einem Umkreis von 20 km vom Zentrum
der Stadt Ny-Ålesund in Svalbard untersagt.

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