Sony RMN-U1 Benutzerhandbuch

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DE

Wenn Sie einen anderen Code mit der Bibliothek linken,
müssen Sie den Empfängern die vollständigen
Objekt-Dateien zukommen lassen, so dass sie selbst
diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch
nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek
vorgenommen und sie neu compiliert haben. Und Sie
müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.

Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir
stellen die Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright),
und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das
Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu verbreiten
und/oder zu verändern.

Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen,
wollen wir darüber hinaus vollkommen klarstellen, dass
für diese freie Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch
sollten, falls die Software von jemand anderem
modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger
wissen, dass sie nicht das Original erhalten haben, damit
irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den
Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.

Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die
Existenz jedes freien Programms eine ständige Bedrohung
dar. Wir möchten sicherstellen, dass keine Firma den
Benutzern eines freien Programms Einschränkungen
auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine
die freie Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb
bestehen wir darauf, dass jegliche für eine Version der
Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser
Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen
Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muss.

Die meiste GNU-Software einschließlich einiger
Bibliotheken fällt unter die gewöhnliche Allgemeine
Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende
Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher
bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich
wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen
Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese
Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d. h. die
Verknüpfung von Bibliotheken und anderen
Programmteilen zu einem lauffähigen Programm –
Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die nicht
frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.

Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde,
sei es nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination
der beiden, rechtlich gesehen, ein „kombiniertes Werk“,
also eine abgeleitete Version der Orginal-Bibliothek. Die
gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann,
wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie
Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger
strenge Kriterien für das Linken von irgendeiner anderen
Software mit der Bibliothek.

Wir nennen diese Lizenz die „Kleine“ Allgemeine
Öffentliche Lizenz („Lesser“ GPL), weil sie weniger
(„less“) dazu beiträgt, die Freiheit des Benutzers zu
schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche
Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern
freier Software ein „Weniger“ an Vorteil gegenüber
konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese
Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche
GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die „kleine“ Lizenz

(LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen
Umständen doch Vorteile.

So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine
besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur
möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten
Bibliothek zu schaffen, so dass diese dann ein
De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen
nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein
häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe
leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In
diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die freie Bibliothek
allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.

In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung
einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen
viel mehr Leuten, eine umfangreiche Sammlung freier
Software zu nutzen. So ermöglicht z. B. die Erlaubnis zur
Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien
Programmen einer viel größeren Zahl von Leuten, das
ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante,
das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.

Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger
schützt, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines
Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde, die
Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm
unter Benutzung einer abgeänderten Version der
Bibliothek zu betreiben.

Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben
und Abändern finden Sie im nachstehenden Kapitel.
Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen „Werk,
das auf der Bibliothek basiert“, und „Werk, das die
Bibliothek benutzt“. Ersteres enthält Code, der von der
Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit
der Bibliothek kombiniert werden muss, um betriebsfähig
zu sein.

BEDINGUNGEN FÜR DIE
VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG
UND BEARBEITUNG

0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere

Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des
Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten
darauf hinweist, dass das Werk unter den
Bestimmungen dieser Lesser General Public License
(im weiteren auch als „diese Lizenz“ bezeichnet)
verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin
einfach als „Sie“ angesprochen.

Eine „Bibliothek“ bedeutet eine Zusammenstellung von
Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet
ist, dass sie sich bequem mit Anwendungsprogrammen
(welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen)
zum Bilden von ausführbaren Programmen linken (d. h.
verbinden, kombinieren) lässt.

Der Begriff „Bibliothek“ bezieht sich im Weiteren immer
nur auf solche Software-Bibliotheken und solche Werke,
die unter diesen Bedingungen der Lesser-GPL-Lizenz
verbreitet worden sind. Ein „auf der Bibliothek
basierendes Werk“ bezeichnet die betreffende Bibliothek
selbst sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im

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