JVC GZ-MG50 Benutzerhandbuch

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EXPORTKONTROLLE

Sie dürfen weder das Programm noch
zugrundeliegende Daten oder Technologien
in andere Länder versenden, übertragen oder
exportieren, gegen die Japan und andere
relevante Staaten Handelsbeschränkungen
auf derartige Artikel ausgesprochen haben.

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US-REGIERUNGSBEHÖRDEN ALS BENUTZER

Als Behörde der Vereinigten Staaten von
Amerika (“Regierung”) erklären Sie sich mit
der Auffassung von JVC einverstanden, dass
das Programm ein “Kommerzieller Artikel” im
Sinne der Federal Acquisition Regulation
(FAR) part 2.101 (g) ist, bestehend aus
unveröffentlichter “Kommerzieller
Computersoftware”, da diese Artikel gemäß
FAR part 12.212 verwendet werden, und Sie
nur eine Lizenz mit denselben
Nutzungsrechten erhalten, die JVC allen
kommerziellen Endbenutzern unter den
Bestimmungen dieses Vertrags gewährt.

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ALLGEMEIN

(1) Änderungen, Zusätze, Streichungen oder

sonstige Veränderungen dieses Vertrags
sind ungültig, sofern sie nicht schriftlich
vereinbart und von einem autorisierten
Vertreter von JVC unterzeichnet wurden.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags

als ungültig erachtet werden oder mit der
zu diesem Vertrag geltenden
Rechtsprechung in Konflikt stehen,
bleiben die anderen Bestimmungen des
Vertrags vollständig gültig und in Kraft.

(3) Dieser Vertrag unterliegt der japanischen

Rechtsprechung. Die Gerichtsbarkeit und
Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten,
die aus der Vollziehung, Auslegung und
Erfüllung dieses Vertrags hervorgehen,
liegt beim Tokyo District Court.

Victor Company of Japan, Limited

HINWEIS:

Bei Kauf des Programms in Deutschland werden die
Abschnitte 4 (Beschränkte Gewährleistung) und 5
(Beschränkte Haftung) durch die entsprechenden
Abschnitte der deutschen Vertragsversion ersetzt.

M5E3_InstallGuide.book Page 4 Thursday, July 7, 2005 10:46 AM

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