Endverbraucher-lizenzvereinbarung, Endverbraucher- lizenzvereinbarung – Panasonic HDCHS80EG Benutzerhandbuch

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Endverbraucher-Lizenzvereinbarung

Lesen Sie sich bitte das Folgende sorgfältig durch, bevor Sie die CD-ROM-Verpackung öffnen.
Hiermit wird Ihnen (im Weiteren als
“Lizenznehmer” bezeichnet) eine Lizenz zum
Gebrauch der in dieser Endverbraucher-
Lizenzvereinbarung (im Weiteren als
“Vereinbarung” bezeichnet) definierten
Software unter der Voraussetzung erteilt,
dass Sie sich mit den Bestimmungen und
Bedingungen dieser Vereinbarung
einverstanden erklaren. Im Falle, dass sich
der Lizenznehmer nicht mit den
Bestimmungen und Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden erklart, ist er
dazu verpflichtet, diese Software unverzuglich
an Panasonic Corporation (im Weiteren als
“Panasonic” bezeichnet) bzw. deren Vertrieb
oder dem Fachhandler, von dem die Software
erworben wurde, zuruckzugeben.
Artikel 1 Lizenz
Hiermit wird dem Lizenznehmer das Recht zum
Gebrauch der Software erteilt, einschlieslich
aller auf der CD-ROM aufgezeichneten oder
beschriebenen Informationen, Handbuchern
und sonstigen dem Lizenznehmer
ubergebenen Datentragern (unter dem
Sammelbegriff “Software” zusammengefasst),
doch werden keinerlei Rechte an Patenten,
Copyrights, Warenzeichen und
Fabrikgeheimnissen bezuglich der Software an
den Lizenznehmer ubertragen.
Artikel 2 Nutzung durch Dritte
Der Lizenznehmer darf die Software nicht
zum Zweck der Nutzung durch Dritte
kopieren, modifizieren oder sie an Dritte
ubergeben, weder gratis noch gegen
Entgelt, und er darf Dritten nicht gestatten,
die Software zu nutzen, zu kopieren, zu
odifizieren, auser soweit dies ausdrucklich in
dieser Vereinbarung gestattet wird.
Artikel 3 Einschrankungen zum Kopieren
dieser Software
Der Lizenznehmer darf ausschlieslich fur
Sicherungszwecke eine einzige Kopie,
vollstandig oder teilweise, der Software
erstellen.
Artikel 4 Computer
Der Lizenznehmer darf die Software
ausschlieslich auf einem einzigen Computer
verwenden.

Artikel 5 Reverse-Engineering,
Dekompilieren oder Disassemblieren
Der Lizenznehmer darf keinerlei Reverse
Engineering, Dekompilieren oder
Disassemblieren an der Software ausfuhren,
auser soweit dies im Land, in dem der
Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat,
gesetzlich gestattet ist. Panasonic und
deren Vertriebsorganisationen und
Fachhandler ubernehmen keinerlei Haftung
fur Defekte der Software oder Schaden
seitens des Lizenznehmers, die auf ein
Reverse Engineering, Dekompilieren oder
Disassemblieren an der Software
zuruckzufuhren sind.
Artikel 6 Haftungsausschluss
Die Software wird so geliefert, wie sie ist,
ohne jegliche ausdruckliche oder implizite
Gewahr, einschlieslich, aber nicht beschrankt
auf, Garantien der Nichtverletzung von
Rechten Dritter, der Gangbarkeit und/oder
Eignung zu einem bestimmten Zweck.
Auserdem ubernimmt Panasonic keinerlei
Haftung dafur, dass der Betrieb der Software
ohne Unterbrechung und Fehler erfolgt.
Panasonic und deren Vertriebsorganisationen
und Fachhandler ubernehmen keinerlei
Haftung fur Schaden, die dem Lizenznehmer
durch den Gebrauch der Software oder im
Zusammenhang mit der Software erwachsen.
Artikel 7 Ausfuhrkontrolle
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die
Software in jedweder Form weder zu
exportieren noch erneut in ein anderes Land
auszufuhren, ohne die ggf. im Land, in dem
der Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat,
gesetzlich vorgeschriebenen
Exportgenehmigungen einzuholen.
Artikel 8 Auserkrafttreten der Lizenz
Die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser
Vereinbarung erteilten Rechte erloschen
automatisch, falls der Lizenznehmer
irgendwelche Bestimmungen und Bedingungen
dieser Vereinbarung verletzt. In einem solchen
Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, die
Software und die gesamte dazugehorige
Dokumentation sowie alle ggf. davon erstellten
Kopien auf eigene Kosten zu zerstoren.

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