Endverbraucher-lizenzvereinbarung, Endverbraucher- lizenzvereinbarung – Panasonic HDCSD66 Benutzerhandbuch

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Lesen Sie sich bitte das Folgende sorgfältig durch, bevor Sie die CD-ROM-Verpackung öffnen.

Hiermit wird Ihnen (im Weiteren als
“Lizenznehmer” bezeichnet) eine Lizenz zum
Gebrauch der in dieser Endverbraucher-
Lizenzvereinbarung (im Weiteren als
“Vereinbarung” bezeichnet) definierten Software
unter der Voraussetzung erteilt, dass Sie sich mit
den Bestimmungen und Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden erklaren. Im Falle,
dass sich der Lizenznehmer nicht mit den
Bestimmungen und Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden erklart, ist er dazu
verpflichtet, diese Software unverzuglich an
Panasonic Corporation (im Weiteren als
“Panasonic” bezeichnet) bzw. deren Vertrieb oder
dem Fachhandler, von dem die Software erworben
wurde, zuruckzugeben.

Artikel 1 Lizenz
Hiermit wird dem Lizenznehmer das Recht zum
Gebrauch der Software erteilt, einschlieslich aller
auf der CD-ROM aufgezeichneten oder
beschriebenen Informationen, Handbuchern und
sonstigen dem Lizenznehmer ubergebenen
Datentragern (unter dem Sammelbegriff
“Software” zusammengefasst), doch werden
keinerlei Rechte an Patenten, Copyrights,
Warenzeichen und Fabrikgeheimnissen bezuglich
der Software an den Lizenznehmer ubertragen.

Artikel 2 Nutzung durch Dritte
Der Lizenznehmer darf die Software nicht zum
Zweck der Nutzung durch Dritte kopieren,
modifizieren oder sie an Dritte ubergeben, weder
gratis noch gegen Entgelt, und er darf Dritten nicht
gestatten, die Software zu nutzen, zu kopieren, zu
odifizieren, auser soweit dies ausdrucklich in
dieser Vereinbarung gestattet wird.

Artikel 3 Einschrankungen zum Kopieren dieser
Software
Der Lizenznehmer darf ausschlieslich fur
Sicherungszwecke eine einzige Kopie, vollstandig
oder teilweise, der Software erstellen.

Artikel 4 Computer
Der Lizenznehmer darf die Software ausschlieslich
auf einem einzigen Computer verwenden.

Artikel 5 Reverse-Engineering, Dekompilieren
oder Disassemblieren
Der Lizenznehmer darf keinerlei Reverse
Engineering, Dekompilieren oder Disassemblieren
an der Software ausfuhren, auser soweit dies im
Land, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz
hat, gesetzlich gestattet ist. Panasonic und deren
Vertriebsorganisationen und Fachhandler
ubernehmen keinerlei Haftung fur Defekte der
Software oder Schaden seitens des
Lizenznehmers, die auf ein Reverse Engineering,
Dekompilieren oder Disassemblieren an der
Software zuruckzufuhren sind.

Artikel 6 Haftungsausschluss
Die Software wird so geliefert, wie sie ist, ohne
jegliche ausdruckliche oder implizite Gewahr,
einschlieslich, aber nicht beschrankt auf,
Garantien der Nichtverletzung von Rechten Dritter,
der Gangbarkeit und/oder Eignung zu einem
bestimmten Zweck. Auserdem ubernimmt
Panasonic keinerlei Haftung dafur, dass der
Betrieb der Software ohne Unterbrechung und
Fehler erfolgt. Panasonic und deren
Vertriebsorganisationen und Fachhandler
ubernehmen keinerlei Haftung fur Schaden, die
dem Lizenznehmer durch den Gebrauch der
Software oder im Zusammenhang mit der
Software erwachsen.

Artikel 7 Ausfuhrkontrolle
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software in
jedweder Form weder zu exportieren noch erneut
in ein anderes Land auszufuhren, ohne die ggf. im
Land, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz
hat, gesetzlich vorgeschriebenen
Exportgenehmigungen einzuholen.

Artikel 8 Auserkrafttreten der Lizenz
Die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser
Vereinbarung erteilten Rechte erloschen
automatisch, falls der Lizenznehmer irgendwelche
Bestimmungen und Bedingungen dieser
Vereinbarung verletzt. In einem solchen Fall ist der
Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Software und
die gesamte dazugehorige Dokumentation sowie
alle ggf. davon erstellten Kopien auf eigene
Kosten zu zerstoren.

Endverbraucher-Lizenzvereinbarung

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