Endverbraucher-lizenzvereinbarung – Panasonic HCV720MEG Benutzerhandbuch

Seite 159

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Endverbraucher-Lizenzvereinbarung

Lesen Sie sich bitte das Folgende sorgfältig durch, bevor Sie die CD-ROM-Verpackung öffnen.

Ihnen (dem “Lizenznehmer”) wird eine Lizenz
für die im diesem Endanwender-Lizenzvertrag
angegebene Software (der “Vertrag”) unter der
Bedingung gewährt, dass Sie den Festlegungen
und Bedingungen dieses Vertrages zustimmen.

Artikel 1 Lizenz
Hiermit wird dem Lizenznehmer das Recht zum
Gebrauch der Software erteilt, einschlieslich aller
auf der CD-ROM aufgezeichneten oder
beschriebenen Informationen, Handbuchern und
sonstigen dem Lizenznehmer ubergebenen
Datentragern (unter dem Sammelbegriff
“Software” zusammengefasst), doch werden
keinerlei Rechte an Patenten, Copyrights,
Warenzeichen und Fabrikgeheimnissen bezuglich
der Software an den Lizenznehmer ubertragen.

Artikel 2 Nutzung durch Dritte
Der Lizenznehmer darf die Software nur in dem
Umfang, in dem dies ausdrücklich in dieser
Vereinbarung gestattet wird, nutzen, kopieren,
modifizieren, sie an Dritte übergeben, vermieten,
leasen oder verleihen, ob gratis oder gegen Entgelt,
und er darf Dritten nicht gestatten, die Software zu
nutzen, zu kopieren oder zu modifizieren.

Artikel 3 Einschrankungen zum Kopieren dieser
Software
Der Lizenznehmer darf ausschlieslich fur
Sicherungszwecke eine einzige Kopie,
vollstandig oder teilweise, der Software erstellen.

Artikel 4 Computer
Der Lizenznehmer darf die Software
ausschließlich auf einem einzigen Computer
verwenden. Außerdem darf der Lizenznehmer
die Software nicht zum Zweck gewerblicher
Software-Hosting-Dienste verwenden.

Artikel 5 Reverse-Engineering, Dekompilieren
oder Disassemblieren
Der Lizenznehmer darf keinerlei Reverse
Engineering, Dekompilieren oder
Disassemblieren an der Software ausfuhren,
auser soweit dies im Land, in dem der
Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat, gesetzlich
gestattet ist. Panasonic und deren
Vertriebsorganisationen und Fachhandler
ubernehmen keinerlei Haftung fur Defekte der
Software oder Schaden seitens des
Lizenznehmers, die auf ein Reverse Engineering,
Dekompilieren oder Disassemblieren an der
Software zuruckzufuhren sind.

Artikel 6 Haftungsausschluss
Die Software wird so geliefert, wie sie ist, ohne
jegliche ausdruckliche oder implizite Gewahr,
einschlieslich, aber nicht beschrankt auf,
Garantien der Nichtverletzung von Rechten
Dritter, der Gangbarkeit und/oder Eignung zu
einem bestimmten Zweck. Auserdem
ubernimmt Panasonic keinerlei Haftung dafur,
dass der Betrieb der Software ohne
Unterbrechung und Fehler erfolgt. Panasonic
und deren Vertriebsorganisationen und
Fachhandler ubernehmen keinerlei Haftung fur
Schaden, die dem Lizenznehmer durch den
Gebrauch der Software oder im
Zusammenhang mit der Software erwachsen.

Artikel 7 Ausfuhrkontrolle
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software
in jedweder Form weder zu exportieren noch
erneut in ein anderes Land auszufuhren, ohne die
ggf. im Land, in dem der Lizenznehmer seinen
Wohnsitz hat, gesetzlich vorgeschriebenen
Exportgenehmigungen einzuholen.

Artikel 8 Auserkrafttreten der Lizenz
Die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser
Vereinbarung erteilten Rechte erloschen
automatisch, falls der Lizenznehmer
irgendwelche Bestimmungen und Bedingungen
dieser Vereinbarung verletzt. In einem solchen
Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, die
Software und die gesamte dazugehorige
Dokumentation sowie alle ggf. davon erstellten
Kopien auf eigene Kosten zu zerstoren.

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