Prüfungen – Lukas PC 650 Benutzerhandbuch

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10. Prüfungen

Die Hydraulikaggregate unterliegen sehr hohen mechanischen Beanspruchungen. Deshalb
ist nach jedem Einsatz eine Sichtprüfung durchzuführen, mindestens jedoch einmal pro
Halbjahr. Dadurch können Verschleißerscheinungen rechtzeitig erkannt werden und
durch Ersatz dieser Verschleißteile Schäden am Gerät vermieden werden. Überprüfen sie
auch regelmäßig, ob alle Befestigungschrauben fest angezogen sind (beachten Sie auch
eventuelle Anzugsmomente).
Alle 3 Jahre, oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen,
ist zusätzlich eine Funktionsprüfung durchzuführen (Beachten Sie hierzu auch die
entsprechend gültigen nationalen und internationalen Vorschriften in Bezug auf die
Wartungsintervalle von Hydraulikgeräten). In der Bundesrepublik Deutschland sind
regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen nach den Vorschriften der Gesetzlichen
Unfallversicherung (GUV) vorgeschrieben.

ACHTUNG!
Reinigen Sie das Gerät vor einer Kontrolle von Verschmutzungen!

WARNUNG / VORSICHT / ACHTUNG!
Zur Durchführung von Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist
eine den Arbeiten angemessene Werkstatt- und persönliche Schutzausrüstung
unbedingt erforderlich (wenn notwendig auch Abschirmungen verwenden).

10.1 Empfohlene Prüffristen

10.1.1

Sichtprüfung

Nach jedem Einsatz bzw. einmal pro Halbjahr ist eine Sichtprüfung durchzuführen.

Betriebszeit pro Tag

Funktionsprüfung

bis zu 1 Stunde

1 x jährlich

bis zu 8 Stunden

1 x pro Quartal

bis zu 24 Stunden

1 x pro Monat

Über diese Prüffristen hinaus, sollte eine Funktionsprüfung durchgeführt werden, wenn:

-

das Aggregat ungewöhnliche Geräusche verursacht,

-

der begründete Verdacht auf eine innere Beschädigung des Aggregats besteht.

Sollten die oben erwähnten Geräusche oder Auffälligkeiten mehrmals innerhalb eines
Monats auftreten oder auch während der Funktionsprüfung der Maximaldruck nicht erreicht
werden, so müssen Sie sich umgehend mit dem LUKAS Kundendienst in Verbindung setzen.
Die Kontaktdaten fi nden Sie im Kapitel „Störungsanalyse“.

10.1.2

Funktionsprüfung

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