1 schulung des personals, Schulung des bedienungspersonals, Aufsicht bei der schulung – JLG 680S Operator Manual Benutzerhandbuch

Seite 27: Verantwortung des bedienungspersonals, Schulung des personals -1

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ABSCHNITT 2 - VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

3123715

– JLG-Hubarbeitsbühne –

2-1

ABSCHNITT 2. VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

2.1

SCHULUNG DES PERSONALS

Die Hubarbeitsbühne dient zur Beförderung von Personen; daher
ist es unbedingt erforderlich, dass sie ausschließlich von geschul-
ten Personen bedient und gewartet wird.

Personen, die unter dem Einfluss von Medikamenten/Drogen
oder Alkohol stehen oder die zu epileptischen und Schwindelan-
fällen oder Verlust der Körperbeherrschung neigen, darf die
Bedienung der Maschine nicht erlaubt werden.

Schulung des Bedienungspersonals

Die Bedienerschulung muss folgendes beinhalten:

1.

Verwendung und Beschränkungen der Arbeitskorb-Bedien-
elemente, Boden-Bedienelemente, Not-Aus-Bedienele-
mente und Sicherheitssysteme.

2.

Bedienungskennzeichnungen, Anweisungen und Warnhin-
weise an der Maschine.

3.

Arbeitsplatzregeln und behördliche Bestimmungen.

4.

Verwendung einer zugelassenen Fallschutzvorrichtung.

5.

Ausreichende Kenntnisse des mechanischen Betriebs der
Maschine, um eine bestehende oder mögliche Störung
erkennen zu können.

6.

Die sichersten Methoden zum Betrieb der Maschine, wenn
Hindernisse in der Höhe, andere sich bewegende Vorrich-
tungen sowie Hindernisse, Vertiefungen, Löcher und
abschüssige Stellen vorhanden sind.

7.

Vorgehensweisen zum Verhüten der Gefahren von unge-
schützten elektrischen Leitern.

8.

Spezielle Erfordernisse eines Arbeitsvorgangs oder Maschi-
neneinsatzes.

Aufsicht bei der Schulung

Die Schulung muss unter der Aufsicht einer qualifizierten Person
in einem offenen, von Hindernissen freien Bereich erfolgen, bis
der Auszubildende die Fähigkeit erlangt hat, die Maschine sicher
zu beherrschen und zu bedienen.

Verantwortung des Bedienungspersonals

Das Bedienungspersonal muss darauf hingewiesen werden, dass
es die Verantwortung und Berechtigung hat, die Maschine im Fall
einer Störung oder eines anderen unsicheren Zustands entweder
der Maschine oder der Arbeitsstelle abzustellen.

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