2 zugvorschriften, 3 vor inbetriebnahme der hubarbeitsbühne, Prüfung des einsatzortes – JLG T500J Operator Manual Benutzerhandbuch

Seite 14: 2 zugvorschriften -2 1.3 vor inbetriebnahme, Der hubarbeitsbühne -2, Prüfung des einsatzortes -2

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ABSCHNITT 1 - SICHERHEIT

1-2

– JLG-Hubarbeitsbühne –

3122711

• Diese Maschine darf erst nach einer vollständigen Schu-

lung durch befugte Personen gezogen oder in Betrieb
genommen werden.

• Nur befugte und qualifizierte Mitarbeiter dürfen diese

Maschine betreiben.

• Alle Hinweise mit den Bezeichnungen GEFAHR, WAR-

NUNG und VORSICHT sowie alle Bedienungsanweisun-
gen an der Maschine und in diesem Handbuch lesen,
verstehen und befolgen.

• Die Maschine auf eine Weise betreiben, die dem durch

JLG festgelegten Verwendungszweck entspricht.

• Sämtliches Bedienungspersonal muss mit den in diesem

Handbuch beschriebenen Notfall-Bedienelementen und
dem Notbetrieb der Maschine vertraut sein.

• Alle zutreffenden Vorschriften des Arbeitgebers sowie ört-

liche und behördliche Verordnungen lesen, verstehen und
befolgen, insofern sie sich auf das Ziehen und den Betrieb
der Maschine beziehen.

1.2

ZUGVORSCHRIFTEN

Örtliche und nationale Vorschriften (Höhe, Breite, Bremsen

usw.) müssen vom Besitzer und Bedienungspersonal einge-

halten werden. Der Besitzer und das Bedienungspersonal

der Anhänger-Auslegerarbeitsbühne sind dafür verantwort-

lich, zu ermitteln, welche Vorschriften zutreffen, und diese

Erfordernisse einzuhalten.

1.3

VOR INBETRIEBNAHME DER
HUBARBEITSBÜHNE

Prüfung des Einsatzortes

• Der Bediener muss vor der Inbetriebnahme der Maschine

Sicherheitsmaßnahmen treffen, um alle Gefahren am Ein-
satzort zu verhüten.

• Den Arbeitskorb nicht von Lkws, Anhängern, Eisenbahn-

waggons, schwimmenden Wasserfahrzeugen, Gerüsten
oder anderen Vorrichtungen aus betreiben oder anheben,
es sei denn, dies wurde von JLG schriftlich zugelassen.

• Die Maschine nicht in gefährlichen Umgebungen betrei-

ben, es sei denn, dieser Verwendungszweck ist von JLG
genehmigt.

• Sicherstellen, dass unter den Bodenverhältnissen die

Tragfähigkeit für die auf den Maschinenaufklebern ange-
gebene Höchstlast gegeben ist.

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