1 schulung des personals, Schulung des bedienungspersonals, Aufsicht bei der schulung – JLG 660SJ Operator Manual Benutzerhandbuch

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ABSCHNITT 2 - VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

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– JLG-Hubarbeitsbühne –

2-1

ABSCHNITT 2. VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION

DER MASCHINE

2.1 SCHULUNG DES PERSONALS

Die Hubarbeitsbühne dient zur Beförderung von Personen;

daher ist es unbedingt erforderlich, dass sie ausschließlich

von geschulten Personen bedient und gewartet wird.
Personen, die unter dem Einfluss von Medikamenten/Drogen

oder Alkohol stehen oder die zu epileptischen und Schwin-

delanfällen oder Verlust der Körperbeherrschung neigen,

darf die Bedienung der Maschine nicht erlaubt werden.

Schulung des Bedienungspersonals

Die Bedienerschulung muss folgendes beinhalten:

1. Verwendung und Beschränkungen der Arbeitskorb-

Bedienelemente, Boden-Bedienelemente, Not-Aus-

Bedienelemente und Sicherheitssysteme.

2. Bedienungskennzeichnungen, Anweisungen und Warn-

hinweise an der Maschine.

3. Arbeitsplatzregeln und behördliche Bestimmungen.
4. Verwendung einer zugelassenen Fallschutzvorrichtung.
5. Ausreichende Kenntnisse des mechanischen Betriebs

der Maschine, um eine bestehende oder mögliche Stö-

rung erkennen zu können.

6. Die sichersten Methoden zum Betrieb der Maschine,

wenn Hindernisse in der Höhe, andere sich bewegende

Vorrichtungen sowie Hindernisse, Vertiefungen, Löcher

und abschüssige Stellen vorhanden sind.

7. Vorgehensweisen zum Verhüten der Gefahren von

ungeschützten elektrischen Leitern.

8. Spezielle Erfordernisse eines Arbeitsvorgangs oder

Maschineneinsatzes.

Aufsicht bei der Schulung

Die Schulung muss unter der Aufsicht einer qualifizierten

Person in einem offenen, von Hindernissen freien Bereich

erfolgen, bis der Auszubildende die Fähigkeit erlangt hat, die

Maschine sicher zu beherrschen und zu bedienen.

Verantwortung des Bedienungspersonals

Das Bedienungspersonal muss darauf hingewiesen werden,

dass es die Verantwortung und Berechtigung hat, die

Maschine im Fall einer Störung oder eines anderen unsiche-

ren Zustands entweder der Maschine oder der Arbeitsstelle

abzustellen.

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