Abschnitt 1. sicherheitsmassnahmen, 1 allgemeines, 2 vor dem betrieb – JLG 10MSP Operator Manual Benutzerhandbuch

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ABSCHNITT 1 - SICHERHEITSMASSNAHMEN

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– JLG-Hubarbeitsbühne –

1-1

ABSCHNITT 1. SICHERHEITSMASSNAHMEN

1.1 ALLGEMEINES

In diesem Abschnitt werden die zur ordnungsgemäßen und siche-

ren Verwendung und Wartung der Maschine notwendigen Sicher-

heitsmaßnahmen dargelegt. Zur Förderung des ordnungsge-

mäßen Gebrauchs der Maschine ist es unbedingt erforderlich,

dass auf der Grundlage der Angaben dieses Handbuchs eine täg-

liche Routine festgelegt wird. Auch ein Wartungsprogramm muss

von einer qualifizierten Person auf der Grundlage der in diesem

Handbuch sowie im Wartungs- und Instandhaltungshandbuch

bereitgestellten Informationen aufgestellt und befolgt werden, um

sicherzustellen, dass die Maschine in einem betriebssicheren

Zustand ist.
Der Besitzer/Benutzer/Bediener/Vermieter/Mieter der Maschine

darf erst die Verantwortung für den Betrieb übernehmen, wenn

dieses Handbuch gelesen, eine Schulung durchgeführt und der

Betrieb der Maschine unter der Aufsicht von erfahrenem und qua-

lifiziertem Bedienungspersonal durchgeführt wurde.
Wenn irgendwelche Fragen hinsichtlich der Sicherheit, Schulung,

Inspektion, Wartung, Anwendung und Bedienung auftreten, bitte

mit JLG Industries Inc. (“JLG”) in Verbindung treten.

NICHTBEACHTUNG DER IN DIESEM HANDBUCH AUFGEFÜHRTEN
SICHERHEITSVORKEHRUNGEN KANN ZUR BESCHÄDIGUNG DER
MASCHINE, ZU SACHSCHÄDEN SOWIE ZU SCHWEREN ODER TÖDLI-
CHEN VERLETZUNGEN FÜHREN.

1.2 VOR DEM BETRIEB

Schulung und Sachkenntnis des

Bedienungspersonals

• Bevor die Maschine in Betrieb genommen wird, muss die-

ses Handbuch gelesen und verstanden werden.

• Diese Maschine darf erst nach einer vollständigen Schu-

lung durch befugte Personen in Betrieb genommen wer-
den.

• Nur befugte und qualifizierte Mitarbeiter dürfen diese

Maschine betreiben.

• Alle Hinweise mit den Bezeichnungen GEFAHR, ACH-

TUNG und VORSICHT sowie alle Bedienungsanweisun-
gen an der Maschine und in diesem Handbuch lesen,
verstehen und befolgen.

• Die Maschine auf eine Weise betreiben, die dem durch

JLG festgelegten Verwendungszweck entspricht.

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