Die deutsche bundespost informiert – Philips AZ 6819 Benutzerhandbuch

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) Die Deutsche Bundespost informiert

Allgemeingenehmigung Nr. 402 für eine Sende- und Empfangsanlage

1. Das Errichten und Betreiben der Sende- und Emptangsfunkanlage „AZ 6819"

der Vertriebsfirma Philips GmbH, Unternehmensbereich Consumer Electronics,
2000 Hamburg, zur Übertragung von Musik von einem tragbaren CD-Spieler zu
einem Kopfhörer auf der Frequenz 36,7 MHz oder 37,1 MHz, wird aufgrund der

§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekannt­

machung vom 3. Juli 1989 hiermit allgemein genehmigt.

2. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentli­

chen Zwecken dienen, sowie Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

3. Funkanlagen, die unter der vorgenannten Typenbezeichnung in den Verkehr ge­

bracht werden, bedürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn

sie mit dem beim Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) tech­
nisch geprüften Baumuster elektrisch und mechanisch übereinstimmen und

wie folgt gekennzeichnet sind; Bundesadler, Zulassungsnummer „G490402B"

sowie Name der Vertriebsfirma Philips GmbH, Unternehmensbereich Consu­
mer Electronics, 2000 Hamburg, und der Typenbezeichnung „AZ 6819". Die

Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder

ähnlich festem Material eingeprägt oder graviert sein. Das Plättchen muß so

mit dem Gehäuse verbunden sein, daß es nicht oder nur mit Gewalt von die­
sem entfernt werden kann. Die Kennzeichnung muß von außen ¡ederzeit

sichtbar sein.

4. Der Betreiber dieser Funkanlage genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch

andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch

durch Funkanlagen, die Ordnungsgemäß im gleichen Frequenzbereich betrie­
ben werden).

5. Die obengenannte Funkanlage darf ohne eine besondere Genehmigung der

Genehmigungsbehörde nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder Telekommu­
nikationseinrichtungen verbunden werden.

6

. Diese „Allgemeingenehmigung" kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für

einzelne Funkanlagen durch die örtlich zuständige Genehmigungsbehörcfe -

jederzeit widerrufen werden.

Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer

1. Die Vertriebsfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlage hat sich verpflich­

tet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu bringenden Gerät

einen Nachdruck dieser „Allgemeingenehmigung" beizufügen.

2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlage mit anderen Fernmelde­

anlagen oder Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweili­
gen Vorschriften (z.B. Bestimmungen über private Drahtfernmeldeanlagen).

Auskünfte hierzu erteilen die zuständige Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüf­
dienst).

Vfg 176/1991

Amtsblatt 52/91 S. 2117

314-1 A 3552-2/A

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