Einsatz von flüssiggas – REMKO PG 25 Benutzerhandbuch

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Einsatz von Flüssiggas

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) VBG
21 vom 1. Oktober 1993 für die Verwendung von Flüs-
siggas.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:

1. die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken

2. Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie

aus Druckgasbehältern versorgt werden

3. Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzweck so-

weit sie aus Druckbehältern versorgt werden

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit

ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften
geregelt ist.


§ 4 Anforderungen an Personen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur von Versicherten be-
trieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in
der Wartung dieser Anlagen unterwiesen sind und von
denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig
erfüllen.

§ 6 Aufstellung von Flüssiggasanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-

gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so errichtet und
aufgestellt werden, daß sie sicher betrieben und in-
stand gehalten werden können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-

gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 so aufgestellt wer-
den, daß sie gegen mechanische Beschädigung
geschützt sind.

(3) Druckgasbehälter müssen so aufgestellt werden,

daß sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt
sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß um

zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter
ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in
dem sich keine Kelleröffnungen und -Zugänge,
Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe
ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschäch-
te sowie brennbares Material befinden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssig-

gasanlagen so aufgestellt werden, daß sie nicht
öffentlich zugänglich sind, oder die Sicherheitsein-
richtungen, Regeleinrichtungen und Stellteile an
der Versorgungsanlage müssen gegen unbefugten
Zugriff Dritter gesichert sein.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-

gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht in Räumen
unter Erdgleiche aufgestellt werden.

(7) In Treppenräumen, engen Höfen sowie Durchgän-

gen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer
Nähe dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt

werden, wenn dies zur Ausführung von Arbeiten
dort vorübergehend notwendig ist und besondere
Sicherheitsmaßnahmen durch den Unternehmer
getroffen sind.

(9) Bei Verbrauchsanlagen mit angeschlossenen Druck-

gasbehältern ab 1 Liter Inhalt, denen Gas aus der
Gasphase entnommen wird, müssen die Druck-
gasbehälter aufrecht stehend und standsicher auf-
gestellt werden.

(10)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchsanlagen nur an

– Druckbehälter

oder

– höchstens 8 Druckgasbehälter zur gleichzeiti-

gen Gasentnahme

angeschlossen werden; diese Behälter müssen im
Freien oder in einem besonderen Aufstellungs-
raum aufgestellt sein.

(11) Abweichend von Abs. 10 dürfen in Arbeitsräumen

bis 500 m³ sowie für jede weitere 500 m³ Raumin-
halt

– ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen Füll-

gewicht bis 33 kg oder

– zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen

Füllgewicht bis jeweils 14 kg

aufgestellt werden.

(12) Abweichend von den Absätzen 10 und 11 dürfen in

Arbeitsräumen bis 500 m³ sowie für jede weitere 500
m³ Rauminhalt bis zu 8 Druckgasbehälter aufge-
stellt werden:

– aus betriebstechnischen Gründen, wenn die

Flüssiggasanlage während der Gasentnahme
unter ständiger Aufsicht steht.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räu-

men und Bereichen, in denen mit explosionsfähiger
A t m o s p h ä r e g e r e c h n e t w e r d e n m u ß ,
Verbrauchseinrichtungen nur unter Beachtung der
Explosionsschutzmaßnahmen in Betrieb genom-
men werden.

(16)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchsanlagen, bei denen ein Austritt unver-
brannten Gases und die Bildung einer gefährlichen
explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhin-
dert ist, so aufgestellt werden, daß

– mögliche

Gasaustrittsstellen,

– Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräumen

von einem ausreichend bemessenen Bereich ohne
Zündgefahr umgeben sind. Der Bereich ohne
Zündgefahren darf durch bauliche oder gleichwerti-
ge Maßnahmen begrenzt sein, wenn die Lüftung
nicht unzulässig behindert wird.

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