REMKO PG 25 T Benutzerhandbuch

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§ 12 Oberflächentemperaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß heiße
Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvor-
gang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbe-
reich liegen, gegen zufälliges Berühren so gesichert
werden, daß Verletzungen ausgeschlossen sind. Dies
gilt nicht für Teile von Verbrauchseinrichtungen, bei de-
nen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist.

§ 13 Dichtheiten / Undichtheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchseinrichtungen nur betrieben werden,
wenn ihre gasbeaufschlagten Anlagenteile bei den
aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu er-
wartenden chemischen, thermischen und mechani-
schen Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Verbrauchsanlagen müssen an Versorgungsleitun-

gen dicht angeschlossen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum

Aufspüren von Undichtigkeiten nur Gasspürgeräte
und Mittel verwendet werden, durch die eventuell
ausströmendes Gas nicht entzündet wird.

(4) Bei Undichtigkeiten muß die zugehörige Absperr-

einrichtung geschlossen werden. Zündquellen sind
zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte
Gas entfernt ist.

(5) Undichte Druckgasbehälter sind unverzüglich aus

dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Ge-
fahr möglich ist, zu entfernen und entsprechend zu
kennzeichnen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druck-

regelgeräte mit verschlissenen oder beschädigten
Dichtungen nicht angeschlossen werden. Ver-
schlissene oder beschädigte Dichtungen müssen
ersetzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckbe-

hälter mit verschlissenen oder beschädigten Dich-
tungen zum Gaslieferanten zurückbefördert werden.

(8) Druckregelgeräte dürfen an Druckgasbehälter nur

angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse auf-
einander abgestimmt sind.

§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen

nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur in Räumen aufge-
stellt werden, die so be- und entlüftet sind, daß in der
Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmo-
sphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas-Luft-
Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.

(2) Im Freien errichtete Anlagen müssen so aufgestellt

werden, daß die erforderliche natürliche Lüftung
nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendi-

gerweise installiert sind, müssen diese vor Inbe-
triebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funkti-
on gesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungsein-
richtungen notwendigerweise vorhanden sind,
müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Während des Betriebes der Verbraucheinrichtungen

müssen Lüftungsöffnungen offengehalten werden.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchseinrichtungen, die nicht an Abgasanla-
gen angeschlossen werden müssen und die
Verbrennungsluft in den Raum leiten, nur betrieben
werden, wenn
– die Räume gut be- und entlüftet sind und
– der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der

Atemluft keine unzuträglichen Konzentrationen
erreicht.


§ 15

Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtun-
gen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gas-

zufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen unterbro-
chen werden kann, um einen unkontrollierten Gas-
austritt bei Außerbetriebnahme und Betriebsruhe
der Verbrauchseinrichtungen verhindern zu können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die

Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage
leicht unterbrochen werden kann.

(3) Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen

und zur Verbrauchsanlage muß:

– zum Arbeitsschluß oder bei längeren Arbeitsun-

terbrechungen, soweit nicht durchgehender Be-
trieb einer Verbrauchsanlage erfolgt,

– zur Beendigung des durchgehenden Betriebes,
– nach Verbrauch des Flüssiggases,
– vor dem Abschrauben des Druckregelgerätes,
– vor dem Lösen von Leitungen,
– bei Störungen oder in Gefahrfällen

unterbrochen werden.

§ 17 Brandschutz bei Verbrauchsanlagen

(1) Verbrauchseinrichtungen müssen so betrieben

werden, daß eine Brandgefahr verhindert ist und
Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden
werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchseinrichtungen in Räumen und Berei-
chen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre gerechnet werden muß, nur unter Be-
achtung der Brand- und Explosionsschutzmaßnah-
men betrieben werden.

(3) Läßt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach

Absatz 2 aus baulichen oder betriebstechnischen
Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unter-
nehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnah-
men für den Einzelfall in einer Betriebsanweisung
festzulegen.

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