Sicherheitshinweise, Voraussetzungen für die aufstellung – REMKO CLW 20 Benutzerhandbuch

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Sicherheitshinweise


Beim Einsatz der Geräte sind grundsätzlich immer
die jeweiligen örtlichen Bau-, Brandschutz- sowie
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beach-
ten!

Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden,
die in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden
sind.

Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben wer-
den, dass die Beschäftigten durch Strahlungswärme
nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen
können.

Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt
und betrieben werden, wenn den Geräten eine für
die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt
wird.
Kann dieses nicht sichergestellt werden, ist eine se-
parate Brennerfrischluftansaugung aus dem Freien
zu installieren.

Die Geräte dürfen nur auf nicht brennbarem Unter-
grund aufgestellt werden.

Die Geräte dürfen nur an tragfähigen Konstruktionen
oder Decken aus nicht brennbaren Baustoffen aus-
reichender Tragfähigkeit befestigt werden.

Die Befestigung ist mit tragfähigen Ankern durchzu-
führen, die am Gerät zu befestigen sind.

Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosions-
gefährdeter Umgebung aufgestellt und betrieben
werden.

Die Geräte müssen ausserhalb von Verkehrszonen
z.B. auch von Kranen, aufgestellt werden.
Eine Schutzzone von 1 m Abstand ist freizuhalten.

Die Ansaugschutzgitter müssen immer frei von
Schmutz und losen Gegenständen sein.

Niemals fremde Gegenstände in das Gerät stecken.

Die Geräte dürfen keinem direkten Wasserstrahl
ausgesetzt werden.

Niemals Wasser in das Geräteinnere eindringen las-
sen.

Die Geräte sind nicht geeignet für die Beheizung von
Wohnräumen oder dergleichen.

Alle Elektrokabel außerhalb der Geräte vor Beschä-
digungen (z.B. durch Tiere usw.) schützen.

Bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist
das Gerät grundsätzlich vom Stromnetz zu tren-
nen! (Sicherungen herausdrehen bzw. den bau-
seitigen Hauptschalter ausschalten).

Es ist nicht ausreichend das Gerät über
den Betriebsschalter auszuschalten!

Voraussetzungen für die
Aufstellung


Bei Aufstellung der Geräte ist grundsätzlich die Richtli-
nie der Landesbauordnung und Feuerungsanlagenver-
ordnung des jeweiligen Bundesland einzuhalten.


Die Verordnungen zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der danach
erlassenen Rechtsvorschriften (ENEG) sind ebenfalls
zu beachten.


Bei werkseitiger Lieferung der Geräte mit einem Geblä-
se-Ölbrenner ist eine gesonderte Brennerbetriebsanlei-
tung beigefügt.


Es dürfen ausschließlich baumustergeprüfte Ölbrenner
nach EN 267 in WLE-Ausführung verwendet werden.


Wahl des Aufstellungsortes


Bei der Festlegung des Aufstellungsortes sind die
Anforderungen abzustimmen in Bezug auf:


a) Brandschutz und betriebliche Gefährdung


b) Funktion
(z.B. Raumheizung, Unter- bzw. Überdruck im
Aufstellungsraum)


c) betriebliche Belange
(Wärmebedarf, Nenn-Luftvolumenstrom, Bedarf
an Um- oder Außenluft, Luftfeuchtigkeit, Raum- tem-
peratur, Luftverteilung, Platzbedarf)


d) Anschlussmöglichkeit an den Schornstein


e) Montage-, Reparatur- und Wartungsmöglichkeiten


f) Verhältnis von Raumvolumen / Gesamt-Nennwärme-
leistung, besonders bei natürlich belüfteten Räumen.

Die Geräte müssen so aufgestellt und montiert
werden, dass sie für Reparatur- und Wartungsar-
beiten leicht zugänglich sind.


Geräte mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW dürfen
generell unter Beachtung der Feu-Vo außerhalb von
Heizräumen aufgestellt werden.


Geräte mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind
in Heizräumen aufzustellen.


Abweichend davon dürfen Feuerstätten für feste, flüssi-
ge oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamt-
Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW auch in ande-
ren Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung die-
ser Räume dies erfordert (z.B. Einzelfeuerstätten wie
Lufterhitzer) und die Feuerstätten sicher betrieben wer-
den können.


Dabei sind die bauaufsichtlichen „Richtlinien für die
Aufstellung von Feuerstätten mit einer Gesamt-
Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW in anderen
Räumen als Heizräumen” zu beachten.


Diese Richtlinien verbieten die Errichtung von Feuer-
stätten bei gefahrdrohenden Konzentrationen gefährli-
cher Arbeitsstoffe nach der Arbeitsstoff-Verordnung.


Für ein Verbot der Aufstellung von Feuerstätten ist die
gefährliche Konzentration im Aufstellraum und zu ihm
offenen Nachbarräumen im Einzelfall zu prüfen.

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