Panasonic KXTCD950 Benutzerhandbuch

Seite 93

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10. Die Regulierungsbehörde kann die

Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung

ergänzen, ändern oder diese

Allgemeinzuteilung insgesamt
widerrufen.

11. Für den Fall, dass die Bestimmungen

dieser Allgemeinzuteilung nicht
eingehalten werden, kann die

Regulierungsbehörde anordnen, dass

einzelne Funkanlagen außer Betrieb zu

setzen sind und erst bei Einhaltung der

Bestimmungen wieder betrieben werden

dürfen.

12. Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind

die Anordnungen der

Regulierungsbehörde über die

Außerbetriebnahme der Funkanlagen,
die unter diese Allgemeinzuteilung fallen,

zu befolgen.

13. Die Antennen der ortsfesten Funkstellen

der Schnurlosen

Telekommunikationsanlagen des

Systems CT2 dürfen zum Schutz
bevorrechtigter Frequenznutzer nur

innerhalb von Gebäuden errichtet und
betrieben werden.
Die mobilen Funkstellen Schnurloser

Telekommunikationsanlagen des

Systems CT2 dürfen außerhalb

geschlossener Ortschaften im Freien nur

mit einer max. Antennenhöhe von 5m
über Grund betrieben werden. Der

gleichzeitige Betrieb von mehr als 10
CT2-Verbindungen auf einem
Grundstück außerhalb geschlossener

Ortschaften ist zu vermeiden. Störungen

durch bevorrechtigte Frequenznutzer
sind hinzunehmen. Bevorrechtigte

Frequenznutzer dürfen nicht gestört

werden.

Allgemeine Hinweise:

1. Es bedarf keiner weiteren

Frequenzuteilung im Einzelnen, wenn die

für diese Frequenznutzung und diesen
Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem bei
einem akkreditierten Prüflabor technisch

geprüften Baumuster elektrisch und

mechanisch übereinstimmen.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen

bzw. andere Inverkehrbringer dieser

Funkanlagen sind verpflichtet, jedem
unter dem o.g. Zulassungszeichen in den

Verkehr zu bringenden Funkgerät einen

vollständigen Nachdruck dieser

Allgemeinzuteilung beizufügen.

Die obengenannten Funkanlagen
müssen die Vorschriften des EMVG

erfüllen, also auch eine CE-

Kennzeichnung tragen.

Diese Allgemeinzuteilung hat weder die
Sicherheit von Personen in
elektromagnetischen Feldern noch die

elektrische und mechanische Sicherheit
der Funkanlagen einschließlich der

Antennenanlagen zum Gegenstand.

Hierfür gelten die einschlägigen

Bestimmungen und Vorschriften.

Diese Allgemeinzuteilung betrifft nur

telekommunikationsrechtliche Aspekte

der Frequenznutzung. Sonstige
Vorschriften, auch

telekommunikationsrechtlicher Art, und

Rechte Dritter, insbesondere ggf.

zusätzliche erforderliche Zulassungen

und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher

oder privatrechtlicher Art, bleiben

unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die

Aussendungen von Schnurlosen
Telekommunikationsanlagen unter

bestimmten Voraussetzungen auch von

anderen Funkanlagen empfangen
werden können.

Als ein Grundstück ist anzusehen:

ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der

Erdoberfläche oder ein Teil der
Erdoberfläche, der durch die Art seiner

wirtschaftlichen Verwendung oder nach
seiner äußeren Erscheinung eine Einheit
bildet, und zwar auch dann, wenn es sich
im liegenschaftsrechtlichen Sinn um
mehrere Grundstücke handelt. Straßen
und Schienennetze werden nicht als

einheitliches Grundstück betrachtet

3 Abs. 6 TKG).

3120-1 B/DECT

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