Zusätzliche informationen 09 – Pioneer BDP-LX70 Benutzerhandbuch

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Zusätzliche Informationen

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So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer
bestimmten Bibliothek zu schaffen, so dass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen
dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen,
die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren Zahl
von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde,
die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen “Werk, das auf der
Bibliothek basiert” (“work based on the library”) und “Werk, das die Bibliothek benutzt” (“work that uses the library”). Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek
abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muss, um betriebsfähig zu sein.

KLEINERE ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE GNU-LIZENZ

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND BEARBEITUNG
0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten

darauf hinweist, dass das Werk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als “diese Lizenz” bezeichnet) verbreitet
werden darf. Jeder Lizenznehmer wird im folgenden als “Sie” angesprochen.
Eine “Bibliothek” bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet ist, dass sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen verknüpfen lässt.
Der Begriff “Bibliothek” bezieht sich im weiteren immer nur auf solche Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter den oben beschriebenen
Bedingungen verbreitet worden sind. Ein “auf der Bibliothek basierendes Werk” (“work based on the Library”) bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst
sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne: Also ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unverändert
oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als “Bearbeitung”
eingestuft.)
Unter dem “Quellcode” eines Werks ist seine für das Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet
“vollständiger Quellcode” den gesamten Quellcode für alle in ihr enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur Definition von
Schnittstellen und schliesslich auch für die Skripte, die zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.
Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur
dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses
Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.

1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen Quellcodes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und

verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk
sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und
zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen, und wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das
Programm anbieten.

2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen derartige

Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im folgenden genannten
Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder

Änderung hinweist.

c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden

Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss, ohne dass sie als Argument übergeben werden muss, wenn die Funktionseinheit angesprochen wird,
dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert,
wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch
ausführt. (So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb
verlangt Paragraph 2d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muss: Auch wenn
die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Werkes nicht von der Bibliothek abgeleitet sind und
vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für
die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das
ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren
Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen
Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett
von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek basieren oder unter
ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert mit der Bibliothek (oder einem auf der
Programm basierenden Werk) auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser
Lizenz.

3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine

gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so dass sie nun für
die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist,
können Sie diese angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann
die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind. Diese Option ist nützlich, wenn
Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.

4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gemäss Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den

Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quellcode
beifügen, der unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muss, das üblicherweise zum Austausch
von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quellcodes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quellcode weiterzugeben, obwohl Dritte nicht
verplichtet sind, den Quellcode zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.

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