2 garantiebestimmungen 4 – Fast & Fluid BT-Tintmaster Benutzerhandbuch

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2 Garantiebestimmungen

4

Unter ‘FM’ wird in diesen Garantiebestimmungen Fluid Management Europe verstanden.

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von FM enthaltenen Garantiebestimmungen lassen
sich folgendermaßen zusammenfassen (die allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie frei
anfordern von FM):

1. FM gewährleistet einwandfreies Funktionieren der von ihr gelieferten Sachen für die Dauer eines

Jahres, es sei denn, ein Defekt ist eine Folge normalen Verschleißes. Die von FM ausgeführten
Inspektionsarbeiten mit dem Zweck, festzustellen, ob ein Defekt unter die Garantie fällt, werden
vom Auftraggeber beglichen, wenn sich herausstellt, daß der Mangel nicht durch die Garantie
gedeckt wird. Wenn sich herausstellt, daß ein Defekt unter die Garantie fällt, wird FM unter den
bei Punkt 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Bedingungen eine gleiche oder
gleichwertige Sache liefern. Die in diesem Artikel umschriebene Garantiepflicht gilt nur, wenn die
von FM gelieferten Sachen der Gebrauchsanleitung gemäß benutzt werden. Die zur Behebung
unter die Garantie fallender Mängel erforderlichen Arbeitsstunden sowie Fahrzeit und Reise- und
Aufenthaltskosten werden zu den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.


2. Im Gegensatz zum Obenstehenden ist FM zu keinerlei Garantieleistung verpflichtet, wenn:

a) die Sache vom Auftraggeber oder von Dritten repariert wurde, oder vom Auftraggeber oder von

Dritten versucht wurde, die Sache zu reparieren, es sei denn, FM hat sich zuvor geweigert, die
Sache zu einem angemessenen Preis zu reparieren;

b) FM nachweisen kann, daß Tests ergeben haben, daß kein Defekt vorliegt;
c) der Auftraggeber unterlassen hat, FM unverzüglich vollständig und genau vorzugsweise

schriftlich und/oder per Telefax vom Defekt in Kenntnis zu setzen und/oder sich nicht völlig an
die Anweisungen von FM gehalten hat;

d) der Auftraggeber die Sache nicht gemäß den Anweisungen von FM benutzt oder behandelt hat;
e) der Schaden während des Transports oder der Installation aus FM unbekannter Ursache

entstand.

3. Unter "Software" wird im nachstehenden verstanden: Die von FM dem Auftraggeber zur

Verfügung gestellte serienmäßige und auf vom Computer zu lesendem Material gespeicherte
Computersoftware sowie die dazugehörige Dokumentation (Software Anleitung), einschließlich
etwaiger früher gelieferter, verbesserter und/oder neuer Versionen. Unter Verarbeitungseinheit
(VE) wird die Maschine verstanden, für die die Software bestimmt ist und für die diese
ausschließlich verwendet werden darf.


4. Der Auftraggeber hat das Recht, die Software zwecks interner Sicherung vollständig oder

teilweise zu kopieren (mit einem Maximum von zwei Kopien). Diese Kopien sind mit den gleichen
Angaben in bezug auf das Urheberrecht und anderen Kennzeichen wie die ursprüngliche
Software zu versehen.


5. Der Auftraggeber wird die Software ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von FM weder

ändern, übersetzen, dekompilieren, anpassen noch zum Sourcecode zurückführen. Auf Wunsch
des Auftraggebers wird FM die Daten bereitstellen, die dazu benötigt werden, Kompatibilität der
Software mit anderer Software zu erreichen.


6. Bei etwaiger Störung an der VE darf der Auftraggeber eine andere Verarbeitungseinheit für die

Software benutzen, bis die ursprüngliche VE wieder operationell ist. Der Auftraggeber wird FM
hiervon innerhalb von 5 Tagen in Kenntnis setzen.


7. Falls die Software der VE endgültig auf eine andere Verarbeitungseinheit überwechseln muß, hat

der Auftraggeber dazu die Einwilligung von FM einzuholen. FM wird die Einwilligung nicht
grundlos verweigern.

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