Fast & Fluid HA-mII mediumII Benutzerhandbuch

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2 Garantiebestimmungen

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Unter ‘F&FM’ wird in diesen Garantiebestimmungen Fast & Fluid Management verstanden.

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von F&FM enthaltenen Garantiebestimmungen lassen
sich folgendermaßen zusammenfassen (die allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie frei
anfordern von F&FM):

1. F&FM gewährleistet einwandfreies Funktionieren der von ihr gelieferten Sachen für die Dauer

eines Jahres, es sei denn, ein Defekt ist eine Folge normalen Verschleißes. Die von F&FM
ausgeführten Inspektionsarbeiten mit dem Zweck, festzustellen, ob ein Defekt unter die Garantie
fällt, werden vom Auftraggeber beglichen, wenn sich herausstellt, daß der Mangel nicht durch die
Garantie gedeckt wird. Wenn sich herausstellt, daß ein Defekt unter die Garantie fällt, wird F&FM
unter den bei Punkt 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Bedingungen eine
gleiche oder gleichwertige Sache liefern. Die in diesem Artikel umschriebene Garantiepflicht gilt
nur, wenn die von F&FM gelieferten Sachen der Gebrauchsanleitung gemäß benutzt werden. Die
zur Behebung unter die Garantie fallender Mängel erforderlichen Arbeitsstunden sowie Fahrzeit
und Reise- und Aufenthaltskosten werden zu den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.


2. Im Gegensatz zum Obenstehenden ist F&FM zu keinerlei Garantieleistung verpflichtet, wenn:

a) die Sache vom Auftraggeber oder von Dritten repariert wurde, oder vom Auftraggeber oder von

Dritten versucht wurde, die Sache zu reparieren, es sei denn, F&FM hat sich zuvor geweigert,
die Sache zu einem angemessenen Preis zu reparieren;

b) F&FM nachweisen kann, daß Tests ergeben haben, daß kein Defekt vorliegt;
c) der Auftraggeber unterlassen hat, F&FM unverzüglich vollständig und genau vorzugsweise

schriftlich und/oder per Telefax vom Defekt in Kenntnis zu setzen und/oder sich nicht völlig an
die Anweisungen von F&FM gehalten hat;

d) der Auftraggeber die Sache nicht gemäß den Anweisungen von F&FM benutzt oder behandelt

hat;

e) der Schaden während des Transports oder der Installation aus F&FM unbekannter Ursache

entstand.

3. Unter "Software" wird im nachstehenden verstanden: Die von F&FM dem Auftraggeber zur

Verfügung gestellte serienmäßige und auf vom Computer zu lesendem Material gespeicherte
Computersoftware sowie die dazugehörige Dokumentation (Software Anleitung), einschließlich
etwaiger früher gelieferter, verbesserter und/oder neuer Versionen. Unter Verarbeitungseinheit
(VE) wird die Maschine verstanden, für die die Software bestimmt ist und für die diese
ausschließlich verwendet werden darf.


4. Der Auftraggeber hat das Recht, die Software zwecks interner Sicherung vollständig oder teilweise

zu kopieren (mit einem Maximum von zwei Kopien). Diese Kopien sind mit den gleichen Angaben
in bezug auf das Urheberrecht und anderen Kennzeichen wie die ursprüngliche Software zu
versehen.


5. Der Auftraggeber wird die Software ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von F&FM weder

ändern, übersetzen, dekompilieren, anpassen noch zum Sourcecode zurückführen. Auf Wunsch
des Auftraggebers wird F&FM die Daten bereitstellen, die dazu benötigt werden, Kompatibilität der
Software mit anderer Software zu erreichen.


6. Bei etwaiger Störung an der VE darf der Auftraggeber eine andere Verarbeitungseinheit für die

Software benutzen, bis die ursprüngliche VE wieder operationell ist. Der Auftraggeber wird F&FM
hiervon innerhalb von 5 Tagen in Kenntnis setzen.


7. Falls die Software der VE endgültig auf eine andere Verarbeitungseinheit überwechseln muß, hat

der Auftraggeber dazu die Einwilligung von F&FM einzuholen. F&FM wird die Einwilligung nicht
grundlos verweigern.

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