Philips D 1800 Benutzerhandbuch

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Allgemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom

11. Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Geneh­

migung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für

Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gemäB den §§ 1 und 2 des

Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt

Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundhinkempfänger

1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rund-

funkempfängem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über

Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom

17.3.77 (BGBl. IS. 459) allgemein genehmigt

2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Geneh­

migung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempfän­
ger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *) aufweisen und
zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen

von Ton- oder Femseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum

Empfänger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest ver­

bundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die

funktionsmäßig zugehörenden Geräte.

Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung
der Deutschen Bundespost für andere Femmeldezwecke zu­
sätzlich benutzt werden.

In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene

Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfemmeldeanlagen, Infrarotfem-

meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt

(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs­

rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfänger­
eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rund­

funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funk­

dienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textübertragungs­

verfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten besondere

Regelungen.

Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:

1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils

geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte
müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen

Vorschriften genügen.

Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des

Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröf­
fentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängem nach­
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunk­
empfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.

Serienmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschrif­

ten entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet

sein

*) **).

Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und

mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz­
bestimmungen nichts aus.

2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten

oder

nichtortsfesten

Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,

-Verteilanlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im

Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfemmeldeanlagen
mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.

Auf demselben Grundstück oder Innerhalb eines Fahrzeuges

dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen
Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-und-Wiedergabegeräten,Antennen)ver-
bunden werden, sofern diese Geräte von der Deutschen Bun­
despost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen.

Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder

Fernseh-Rundhjnkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die
betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.

3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund

dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen

werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und

Femsehsignale (nur Bildinformatfonen). Andere Sendungen (z.B.
des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste.

Datenübertragungen) dürfen nicht aufgenommen werden; wer­
den sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder

aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch für irgendwelche
Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher
Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht
werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb

anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.

5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die

zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger erweitern,
gehen über den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedür­
fen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der

Deutschen Bundespost

Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-

Rundfunkempfänger betreibt hat bei einer Änderung der kenn­

zeichnenden Merkmale.von Ton- oder Femseh-Rundfunksen-

dem (insbesondere bei Änderung des Sendeverfahrens oder bei
Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Änderungen an

dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt Rundfunkempfänger

und mit ihnen veiriundene Geräte darauf zu prüfen, ob die

Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften

eingehalten werden.

Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten

der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübllchen Zeiten zu

gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen
verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der

die Empfänger betreibt so hat er den Beauftragten der Deut­
schen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.

Ш.

Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfän­

ger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden,
können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Fest­
stellung der Störung in Anspruch genommen werden.

Ж

1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich

zuständige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegen­

über für einen bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen wer­
den. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die unter

Abschnitt П aufgefuhrten Auflagen nicht erfüllt werden.

Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche

Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine

Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb

zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder
betrieben werden darf.

Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder

geändert werden.

2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-

Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab

1. Juli 1979.

Bonn, den 14.5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen

Im Auftrag

Halst

*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rund-

hjnkempfänger. veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi­

nisters für das Post- und Femmeldewesen.

**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem

1

. Juli 1979 errichtete und In Betrieb genommene Ton-Rund-

hjnkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt

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