Devolo dLAN 500 duo+ Benutzerhandbuch

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30 Anhang

devolo dLAN 500 duo+

austauscht, geschieht auf eigene Gefahr und Kosten des

Erwerbers.

d) Garantieansprüche werden nur berücksichtigt, wenn mit dem

Gerät eine Kopie des Rechnungsoriginals vorgelegt wird.

devolo behält sich in Einzelfällen vor, sich das Rechnungsorigi-

nal vorlegen zu lassen.

4

Ausschluss der Garantie

Jegliche Garantieansprüche sind insbesondere ausgeschlossen,

a) wenn der Aufkleber mit der Seriennummer vom Gerät entfernt

worden ist,

b) wenn das Gerät durch den Einfluss höherer Gewalt oder durch

Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Stromschlag, Staub u.ä.)

beschädigt oder zerstört wurde,

c)

wenn das Gerät unter Bedingungen gelagert oder betrieben

wurde, die außerhalb der technischen Spezifikationen liegen,

d) wenn die Schäden durch unsachgemäße Behandlung – insbe-

sondere durch Nichtbeachtung der Systembeschreibung und

der Betriebsanleitung – aufgetreten sind,

e)

wenn das Gerät durch hierfür nicht von devolo beauftragte

Personen geöffnet, repariert oder modifiziert wurde,

f)

wenn das Gerät mechanische Beschädigungen irgendwelcher

Art aufweist,

g) wenn der Garantieanspruch nicht gemäß Ziffer 3a) oder 3b)

gemeldet worden ist.

5

Bedienungsfehler

Stellt sich heraus, dass die gemeldete Fehlfunktion des Gerätes

durch fehlerhafte Fremd-Hardware, -Software, Installation oder

Bedienung verursacht wurde, behält devolo sich vor, den entstande-

nen Prüfaufwand dem Erwerber zu berechnen.

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Ergänzende Regelungen

Die vorstehenden Bestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zu de-

volo abschließend.

a) Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, ins-

besondere solche auf Wandlung oder Minderung, nicht

begründet. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem

Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B.

bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten

Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des

Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet

wird.

b) Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von

entgangenem Gewinn, mittelbaren oder Folgeschäden.

c)

Für Datenverlust und/oder die Wiederbeschaffung von Daten

haftet devolo in Fällen von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit

nicht.

d) In Fällen, in denen devolo die Vernichtung von Daten vorsätz-

lich oder grob fahrlässig verursacht hat, haftet devolo für den

typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger

und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien

eingetreten wäre.

e)

Die Garantie bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist

nicht übertragbar.

f)

Gerichtsstand ist Aachen, falls der Erwerber Vollkaufmann ist.

Hat der Erwerber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der

Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er nach Vertragsab-

schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist

devolos Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeit-

punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

g) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen-

dung. Das UN-Kaufrecht gilt im Verhältnis zwischen devolo

und dem Erwerber nicht.

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