Wireless lan – richtlinien und verordnungen – Sony SVS1312M9R Benutzerhandbuch

Seite 12

Advertising
background image

12

Wireless LAN – Richtlinien und
Verordnungen

(nur für Modelle mit integrierter Wireless LAN-Funktion)

Wireless LAN – Informationen zu Bestimmungen

Das Wireless LAN-Produkt ist ein bestimmungsgemäßes Hochfrequenzgerät, das den
Vorgaben der IEEE-Normen 802.11a/b/g/n entspricht.

Je nach Modell darf das in dieses Produkt integrierte Wireless LAN nur in den
folgenden Ländern verwendet werden: Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien,
Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.

Nutzungsbedingungen

Für Modelle mit Ausnahme von VAIO Tap 20 SVJ202 und VAIO Duo 11 SVD112

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts beträgt der Abstand zwischen
dem LCD-Bildschirm und dem Benutzer mindestens 15 mm.

Nur für VAIO Tap 20 SVJ202

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts beträgt der Abstand zwischen
dem Gerät und dem Benutzer mindestens 15 mm (Ausnahme: Extremitäten).

Bei Verwendung des Wireless LAN-Standards IEEE 802.11b/g/n stehen die Kanäle 1 bis 13
(2,4 bis 2,4835 GHz) im Innen- und Außenbereich zur Verfügung. In Frankreich, Italien
und Norwegen gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:

s

Frankreich: Im Innenbereich dürfen alle Kanäle ohne Einschränkung benutzt werden.
Im Außenbereich sind nur die Kanäle 1 bis 6 zulässig. Dies bedeutet, dass die
Wireless LAN-Funktion im Peer-to-Peer-Modus nur dann im Außenbereich
verwendet werden darf, wenn der Peer die Kommunikation über einen
zugelassenen Kanal (von 1 bis 6) abwickelt. Im Infrastrukturmodus muss
sichergestellt sein, dass der Access Point auf einen Kanal von 1 bis 6 konfiguriert
ist, bevor die Verbindung eingerichtet wird.

s

Italien: Die Verwendung von RLAN-Netzwerken ist wie folgt geregelt:
- Für die private Nutzung gilt der Gesetzeserlass 1.8.2003, Nr. 259 („Regelung der

elektronischen Kommunikation“). Insbesondere in Artikel 104 wird angegeben,
wann die Einholung einer allgemeinen Genehmigung erforderlich ist, und in
Artikel 105 wird beschrieben, wann die freie Nutzung zulässig ist.

- Für den öffentlichen RLAN-Zugang zu Telekommunikationsnetzen und -diensten

gilt der Ministerialerlass 28.5.2003 in der aktuellen Fassung sowie Artikel 25
(allgemeine Genehmigung für elektronische Kommunikationsnetzwerke und
-dienste) des Gesetzeserlasses zur Regelung der elektronischen Kommunikation.

s

Norwegen: Die Verwendung dieses Geräts ist in einem Umkreis von 20 km vom
Zentrum der Stadt Ny-Ålesund in Svalbard untersagt.

Advertising