Allgemeinzuteilung von frequenzen – Panasonic KXTCD970 Benutzerhandbuch

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Allgemeinzuteilung von Frequenzen

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1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs. 1

und 5 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) die in Ziffer 4 dieser
Allgemeinzuteilung aufgeführten
Frequenzbereiche für das Betreiben von
Schnurlosen Telekommunikations-
anlagen unter den nachstehenden
weiteren Bestimmungen für die
Frequenznutzung durch die
Allgemeinheit zugeteilt.

2. Schnurlose Telekommunikationsanlagen

bestehen aus ortsfesten und mobilen
Funkstellen und sind dem beweglichen
Landfunkdienst zugeordnet.

3. Schnurlose Telekommunikationsanlagen

können als Endeinrichtungen an
öffentliche Telefonnetze angeschaltet
werden.

4. Diese Allgemeinzuteilung gilt für Schnur-

lose Telekommunikationsanlagen auf der
Basis der Systeme CT1+, CT2+ und
DECT. Sie dürfen ausschließlich in
folgenden Frequenzbereichen betrieben
werden:

System CT1+ 885 ... - ... 887 MHz

System CT1+ 930 ... - ... 932 MHz

System CT2

864,1

-

868,1 MHz

System DECT 1880

-

1900 MHz

5. Nicht von dieser Allgemeinzulassung

erfasst sind Schnurlose
Telekommunikationsanlagen dann, wenn
- Dienstleistungen für Dritte,
- grundstücksüberschreitende

Anwendungen des
Sprachtelefondienstes oder

- Telepointanwendungen erbracht

werden sollen.

6. Die Allgemeinzuteilung für Schnurlose

Telekommunikationsanlagen nach den
Systemen CT1+ und CT2 ist bis zum
31.12.2002 befristet. Die
Allgemeinzuteilung für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen nach dem
System DECT ist bis zum 31.12.2006
befristet.

Für diese Allgemeinzuteilung gelten
folgende Nebenbestimmungen:

7. Schnurlose Telekommunikationsanlagen

müssen nach den entsprechenden
Zulassungsvorschriften zugelassen und
jeweils entsprechend gekennzeichnet
sein.

8. Funkanwendungen, die technisch so

konzipiert sind, dass sie eine Dauer-
belegung von Frequenzen bzw.
einzelnen Frequenzkanälen zur Folge
haben, fallen nicht unter die
Allgemeinzuteilung.

9. Sofern schnurlose Telekommunikations-

anlagen als Endeinrichtungen an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz
angeschaltet werden sollen, müssen sie
dem § 59 TKG entsprechen.

Als Zulassungsinhaber dieses DECT
Schnurlostelefons sind wir verpflichtet, den
Inhalt der Amtsblattverfügung 307/1997
wortgetreu wiederzugeben.

Vfg 307/1997

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für
die Benutzung durch die Allgemeinheit
für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen

Die "Allgemeingenehmigung für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen",
bekanntgegeben im Amtsblatt des BMPT
Vfg. Nr. 200/1992, S. 474, regelt das
Errichten und Betreiben von schnurlosen
Telekommunikationsanlagen. Sie wird
hiermit mit Wirkung zum 31.12.1997 außer
Kraft gesetzt.

Die nachstehend abgedruckte
"Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die
Benutzung durch die Allgemeinheit für
Schnurlose Telekommunikationsanlagen"
tritt mit Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für
die Benutzung durch die Allgemeinheit
für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen

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