123 kapitel 6 allgemeine informationen – Panasonic KXTCD970 Benutzerhandbuch

Seite 123

Advertising
background image

123

Kapitel

6

Allgemeine Informationen

10.Die Regulierungsbehörde kann die

Bestimmungen dieser Allgemeinzuteilung
ergänzen, ändern oder diese Allgemein-
zuteilung insgesamt widerrufen.

11. Für den Fall, dass die Bestimmungen

dieser Allgemeinzuteilung nicht
eingehalten werden, kann die
Regulierungsbehörde anordnen, dass
einzelne Funk-anlagen außer Betrieb zu
setzen sind und erst bei Einhaltung der
Bestimmungen wieder betrieben werden
dürfen.

12.Erlischt diese Allgemeinzuteilung, so sind

die Anordnungen der Regulierungs-
behörde über die Außerbetriebnahme der
Funkanlagen, die unter diese
Allgemeinzuteilung fallen, zu befolgen.

13.Die Antennen der ortsfesten Funkstellen

der Schnurlosen Telekommunikations-
anlagen des Systems CT2 dürfen zum
Schutz bevorrechtigter Frequenznutzer
nur innerhalb von Gebäuden errichtet
und betrieben werden.
Die mobilen Funkstellen Schnurloser
Telekommunikationsanlagen des
Systems CT2 dürfen außerhalb
geschlossener Ortschaften im Freien nur
mit einer max. Antennenhöhe von 5m
über Grund betrieben werden. Der
gleichzeitige Betrieb von mehr als 10
CT2-Verbindungen auf einem
Grundstück außerhalb geschlossener
Ortschaften ist zu vermeiden. Störungen
durch bevorrechtigte Frequenznutzer
sind hinzunehmen. Bevorrechtigte
Frequenznutzer dürfen nicht gestört
werden.

Allgemeine Hinweise:

1. Es bedarf keiner weiteren

Frequenzuteilung im Einzelnen, wenn die
für diese Frequenznutzung und diesen
Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem bei
einem akkreditierten Prüflabor technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen.

2. Die Herstellerfirma, die Vertriebsfirmen

bzw. andere Inverkehrbringer dieser
Funkanlagen sind verpflichtet, jedem
unter dem o.g. Zulassungszeichen in den
Verkehr zu bringenden Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.

3. Die obengenannten Funkanlagen

müssen die Vorschriften des EMVG
erfüllen, also auch eine CE-
Kennzeichnung tragen.

4. Diese Allgemeinzuteilung hat weder die

Sicherheit von Personen in
elektromagnetischen Feldern noch die
elektrische und mechanische Sicherheit
der Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen und Vorschriften.

5. Diese Allgemeinzuteilung betrifft nur tele-

kommunikationsrechtliche Aspekte der
Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften,
auch telekommunikationsrechtlicher Art,
und Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzliche erforderliche Zulassungen
und Genehmigungen, z.B. baurechtlicher
oder privatrechtlicher Art, bleiben
unberührt.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die

Aussendungen von Schnurlosen
Telekommunikationsanlagen unter
bestimmten Voraussetzungen auch von
anderen Funkanlagen empfangen
werden können.

7. Als ein Grundstück ist anzusehen:

ein im Grundbuch als selbständiges
Grundstück eingetragener Teil der
Erdoberfläche oder ein Teil der
Erdoberfläche, der durch die Art seiner
wirtschaftlichen Verwendung oder nach
seiner äußeren Erscheinung eine Einheit
bildet, und zwar auch dann, wenn es sich
im liegenschaftsrechtlichen Sinn um
mehrere Grundstücke handelt. Straßen
und Schienennetze werden nicht als
einheitliches Grundstück betrachtet
(§ 3 Abs. 6 TKG).

3120-1 B/DECT

KX-TCD970G-D(108~) 98.7.3 0:15 PM Page 123

Advertising