Allgemeinzuteilung von frequenzen – Panasonic KXTCD950 Benutzerhandbuch

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Allgemeinzuteilung von Frequenzen

Als Zulassungsinhaber dieses DECT

Schnurlostelefons sind wir verpflichtet, den

Inhalt der Amtsblattverfügung 30711997

wortgetreu wiederzugeben.

Vfg 30711997

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für

die Benutzung durch die Allgemeinheit

für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen

Die “Allgemeingenehmigung für Schnurlose

Telekommunikationsanlagen”,
bekanntgegeben im Amtsblatt des BMPT
Vfg. Nr. 200/1992, S. 474, regelt das

Errichten und Betreiben von schnurlosen

Telekommunikationsanlagen. Sie wird

hiermit mit Wirkung zum 31.12.1997 außer

Kraft gesetzt.

Die nachstehend abgedruckte
“Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die

Benutzung durch die Allgemeinheit für
Schnurlose Telekommunikationsanlagen”

tritt mit Wirkung vom 1 .1.1998 in Kraft.

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für
die Benutzung durch die Allgemeinheit
für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen

1. Hiermit werden auf Grund 47 Abs. 1

und 5 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. S.

1120) die in Ziffer 4 dieser

Allgemeinzuteilung aufgeführten
Frequenzbereiche für das Betreiben von
Schnurlosen

Telekommunikationsanlagen unter den

nachstehenden weiteren Bestimmungen

für die Frequenznutzung durch die

Allgemeinheit zugeteilt.

2. Schnurlose Telekommunikationsanlagen

bestehen aus ortsfesten und mobilen

Funkstellen und sind dem beweglichen

Landfunkdienst zugeordnet.

3. Schnurlose Telekommunikationsanlagen

können als Endeinrichtungen an

öffentliche Telefonnetze angeschaltet
werden.

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Diese Allgemeinzuteilung gilt für

Schnurlose Telekommunikationsanlagen
auf der Basis der Systeme CT1+, CT2+

und DECT. Sie dürfen ausschließlich in

folgenden Frequenzbereichen betrieben

werden:

System CTl+

885

-

887 MHz

System CT1+ 930 - . . . 932 MHz

System CT2 864,1

-

868,1 MHz

System DECT 1880

-

1900 MHz

Nicht von dieser Allgemeinzulassung

erfasst sind Schnurlose

Telekommunikationsanlagen dann, wenn

-

Dienstleistungen für Dritte,

-

grundstücksüberschreitende

Anwendungen des
Sprachtelefondienstes oder

-

Telepointanwendungen erbracht

werden sollen.

Die Allgemeinzuteilung für Schnurlose

Telekommunikationsanlagen nach den

Systemen CTI + und CT2 ist bis zum

31.12.2002 befristet. Die
Allgemeinzuteilung für Schnurlose
Telekommunikationsanlagen nach dem

System DECT ist bis zum 31 .12.2006

befristet.

Für diese Allgemeinzuteilung aelten

folaende Nebenbestimmungen:

Schnurlose Telekommunikationsanlagen

müssen nach den entsprechenden

Zulassungsvorschriften zugelassen und
jeweils entsprechend gekennzeichnet

sein.

Funkanwendungen, die technisch so

konzipiert sind, dass sie eine

Dauerbelegung von Frequenzen bzw.

einzelnen Frequenzkanälen zur Folge

haben, fallen nicht unter die

Allgemeinzuteilung.

Sofern schnurlose

Telekommunikationsanlagen als

Endeinrichtungen an ein öffentliches

Telekommunikationsnetz angeschaltet

werden sollen, müssen sie dem 59

TKG entsprechen.

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