Panasonic HXWA10EG Benutzerhandbuch

Seite 141

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Artikel 2

Nutzung durch Dritte

Der Lizenznehmer darf die Software nicht zum Zweck der Nutzung durch
Dritte kopieren, modifizieren oder sie an Dritte übergeben, weder gratis noch
gegen Entgelt, und er darf Dritten nicht gestatten, die Software zu nutzen, zu
kopieren, zu modifizieren, außer soweit dies ausdrücklich in dieser
Vereinbarung gestattet wird.

Artikel 3

Einschränkungen zum Kopieren dieser Software

Der Lizenznehmer darf ausschließlich für Sicherungszwecke eine einzige
Kopie, vollständig oder teilweise, der Software erstellen.

Artikel 4

Computer

Der Lizenznehmer darf die Software ausschließlich auf einem einzigen
Computer verwenden.

Artikel 5

Reverse Engineering, Dekompilieren oder Disassemblieren

Der Lizenznehmer darf keinerlei Reverse Engineering, Dekompilieren oder
Disassemblieren an der Software ausführen, außer soweit dies im Land, in
dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat, gesetzlich gestattet ist.
Panasonic und deren Vertriebsorganisationen und Fachhändler übernehmen
keinerlei Haftung für Defekte der Software oder Schäden seitens des
Lizenznehmers, die auf ein Reverse Engineering, Dekompilieren oder
Disassemblieren an der Software zurückzuführen sind.

Artikel 6

Haftungsausschluss

Die Software wird so geliefert, wie sie ist, ohne jegliche ausdrückliche oder
implizite Gewähr, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Garantien der
Nichtverletzung von Rechten Dritter, der Gangbarkeit und/oder Eignung zu
einem bestimmten Zweck. Außerdem übernimmt Panasonic keinerlei Haftung
dafür, dass der Betrieb der Software ohne Unterbrechung und Fehler erfolgt.
Panasonic und deren Vertriebsorganisationen und Fachhändler übernehmen
keinerlei Haftung für Schäden, die dem Lizenznehmer durch den Gebrauch
der Software oder im Zusammenhang mit der Software erwachsen.

Artikel 7

Ausfuhrkontrolle

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software in jedweder Form weder zu
exportieren noch erneut in ein anderes Land auszuführen, ohne die ggf. im
Land, in dem der Lizenznehmer seinen Wohnsitz hat, gesetzlich
vorgeschriebenen Exportgenehmigungen einzuholen.

Artikel 8

Außerkrafttreten der Lizenz

Die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung erteilten Rechte
erlöschen automatisch, falls der Lizenznehmer irgendwelche Bestimmungen
und Bedingungen dieser Vereinbarung verletzt. In einem solchen Fall ist der
Lizenznehmer dazu verpflichtet, die Software und die gesamte dazugehörige
Dokumentation sowie alle ggf. davon erstellten Kopien auf eigene Kosten zu
zerstören.

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