Verantwortung von eigentümern – Snorkel XT24AL-sn10000+ Benutzerhandbuch

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31/03/2009 30

1. Name und Anschrift des Käufers jeder Hocharbeitsbühne nach Seriennummer und Lieferdatum.
2. Aufzeichnungen bzgl. der Personen, die nach der Lieferung einer Hocharbeitsbühne ein-

geschult worden sind.

3. Aufzeichnung für jede Lieferung der vor der Auslieferung durchgeführten Vorbereitungen.

Modifizierungen oder Änderungen an Hocharbeitsbühnen dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher

Genehmigung des Herstellers durchgeführt werden.
Der Händler muss die vom Hersteller von Zeit zu Zeit erhaltenen Sicherheitsmitteilungen befolgen.

Verantwortung von Eigentümern:

Bewährte Sicherheits-, Schulungs-, Inspektions-, Wartungs-, Anwendungs- und Betriebsprinzipi-

en, übereinstimmend mit den Angaben für den jeweiligen Einsatzzweck und den voraussichtlichen

Umgebungsverhältnissen, müssen bei der Erfüllung der Verantwortung von Eigentümern angewen-

det werden, basierend auf dem Wissen, dass die Einheit Personal tragen wird.
Eigentümer müssen eine Kopie der Betriebs- und Wartungsanleitung in dem an der Maschine vor-

gesehenen Behälter aufbewahren. Eine Kopie der Betriebsanleitung muss bei jeder Vermietung

bzw. Verpachtung zur Verfügung gestellt werden. Diese Anleitung(en) gelten als integraler Teil

der Hocharbeitsbühne und sind wichtig für die Vermittlung notwendiger Sicherheitsinformatio-

nen an Benutzer und Bediener.
Der Eigentümer einer Hocharbeitsbühne muss dafür sorgen, dass die vorgegebenen Wartungsar-

beiten rechtzeitig durchgeführt werden. Der Eigentümer muss ein Präventivwartungsprogramm

in Übereinstimmung mir den Herstellerempfehlungen und basierend auf den jeweiligen Umge-

bungs- und Einsatzbedingungen der Hocharbeitsbühne erstellen. Der Eigentümer muss dafür sor-

gen, dass regelmäßige und jährliche Inspektionen ausgeführt werden. Sämtliche Störungen und

Probleme, die identifiziert werden, müssen behoben werden, bevor die Hocharbeitsbühne wieder

in Betrieb genommen wird.

1. Der Eigentümer einer Hocharbeitsbühne muss eine regelmäßige Inspektion der Hochar-

beitsbühne veranlassen -

2. wenn diese schon 3 Monate lang in Betrieb war.
3. wenn diese mehr als 3 Monate lang außer Betrieb war.
4. Die Inspektion muss von einer Person vorgenommen werden, die für das jeweilige Fabrikat

und das jeweilige Modell der Hocharbeitsbühne als Mechaniker qualifiziert ist.

5. Die Inspektion muss sämtliche Punkte umfassen, die vom Hersteller bzgl. einer regelmä-

ßigen Inspektion vorgeschrieben werden, wie u. a.:

6. Alle Funktionen und ihre Steuerungen für Geschwindigkeit, Laufruhe und Grenzen der

Bewegungen.

7. Notabsenkungsvorrichtungen.
8. Alle Ketten- und Kabelvorrichtungen auf Einstellung und Verschleiß oder Beschädigung

von Teilen.

9. Alle Not- und Sicherheitseinrichtungen
10. Schmierung aller beweglichen Teile, Inspektion von Filterelementen, Hydrauliköl, Motoröl

und Kühlmittel gemäß Herstellervorgaben.

11. Sichtkontrolle der strukturellen Bauteile und anderer kritischer Komponenten, wie Befe-

stigungsmittel, Stifte, Wellen und Verriegelungen.

12. Schilder, Warnhinweise und Markierungen.
13. Vom Hersteller vorgeschriebene Punkte.
14. Korrektur aller identifizierten Störungen und Probleme und zusätzliche Inspektion.

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