1 schulung der mitarbeiter, Schulung des bedienungspersonals, Aufsicht bei der schulung – JLG 3246ES Operator Manual Benutzerhandbuch

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ABSCHNITT 2 - VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

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– JLG-Hubarbeitsbühne –

2-1

ABSCHNITT 2. VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE

2.1 SCHULUNG DER MITARBEITER

Die Hubarbeitsbühne dient zur Beförderung von Personen;

daher ist es unbedingt erforderlich, dass sie ausschließlich von

geschulten Mitarbeitern bedient und gewartet wird.
Personen, die unter dem Einfluss von Medikamenten/Drogen

oder Alkohol stehen oder die zu epileptischen und Schwind-

elanfällen oder Verlust der Körperbeherrschung neigen, darf die

Bedienung der Maschine nicht erlaubt werden.

Schulung des Bedienungspersonals

Die Bedienerschulung muss folgendes beinhalten:

1. Verwendung und Beschränkungen der Arbeitskorb-

Bedienelemente, Boden-Bedienelemente, Not-Aus-

Bedienelemente und Sicherheitssysteme.

2. Bedienungskennzeichnungen, Anweisungen und

Warnhinweise an der Maschine.

3. Arbeitsplatzregeln und behördliche Bestimmungen.
4. Verwendung einer zugelassenen Fallschutzvorrichtung.
5. Ausreichende Kenntnisse des mechanischen Betriebs der

Maschine, um eine bestehende oder mögliche Störung

erkennen zu können.

6. Die sichersten Methoden zum Betrieb der Maschine,

wenn Hindernisse in der Höhe, andere sich bewegende

Vorrichtungen sowie Hindernisse, Vertiefungen, Löcher

und abschüssige Stellen vorhanden sind.

7. Vorgehensweisen zum Verhüten der Gefahren von

ungeschützten elektrischen Leitern.

8. Spezielle Erfordernisse eines Arbeitsvorgangs oder

Maschineneinsatzes.

Aufsicht bei der Schulung

Die Schulung muss unter der Aufsicht einer qualifizierten Person
in einem offenen, von Hindernissen freien Bereich erfolgen, bis
der Auszubildende die Fähigkeit erlangt hat, die Maschine
sicher zu beherrschen und zu bedienen.

Verantwortung des Bedienungspersonals

Das Bedienungspersonal muss darauf hingewiesen werden,
dass es die Verantwortung und Berechtigung hat, die Maschine
im Fall einer Störung oder eines anderen unsicheren Zustands
entweder der Maschine oder der Arbeitsstelle abzustellen.

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