Gewährleistung, Geschäftsbedingungen, Einführung – Great Plains Simba DTX AR Operator Manual Benutzerhandbuch

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Simba DTX AR

604-108M-DEU

2013-05-22

GEWÄHRLEISTUNG

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

In dieser Gewährleistungserklärung wird Simba International Ltd. nachstehend als "Firma" bezeichnet.
1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Gewährleistung sichert die Firma zu, dass jede neue von

der Firma verkaufte Maschine für den Zeitraum von 12 Monaten ab Inbetriebnahme beim Kunden

keinerlei Material- oder Verarbeitungsmängel aufweist.
Bei bestimmten Elementen gilt die Gewährleistung über den Standardzeitraum von 12 Monaten

hinaus. Weitere Informationen hierzu können Sie direkt bei der Vertriebsorganisation oder bei

Simba International Ltd. erfragen.

2.

Wenn die von der Firma gelieferte Maschine oder deren Bestandteile nicht Klausel 1 der

Gewährleistung entsprechen, kann die Firma folgende Maßnahmen ergreifen:
(a)

Reparatur der Maschine oder der betroffenen Bestandteile zu Lasten der Firma oder

(b)

Gewährung eines Rabatts auf den Kaufpreis der Maschine oder eines der Bestandteile

oder

(c)

Rücknahme der Maschine und auf Wunsch des Käufers:

I)

Erstattung des Kaufpreises oder Rabatt auf den Rechnungspreis der Maschine

oder eines der Bestandteile oder

II)

Austausch der Maschine oder eines der Bestandteile im angemessenen Rahmen.

3.

Diese Gewährleistung verpflichtet die Firma nicht zur Übernahme der Haftung für entgangene

Gewinne oder andere Folgeschäden oder Eventualverbindlichkeiten des Käufers, die aus einem

Maschinendefekt entstehen, oder für Ansprüche gegenüber der Firma, die nicht in Klausel 2 genannt

werden.

4.

Die Firma muss über Ansprüche, die sich aus dieser Gewährleistungserklärung ergeben, schriftlich

unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen ab Reparaturdatum in Kenntnis gesetzt werden.

5.

Ansprüche, die sich aus dieser Gewährleistungserklärung ergeben, müssen vom ursprünglichen

Käufer der Maschine geltend gemacht werden und sind nicht auf Dritte übertragbar.

6.

Wenn der Käufer die Maschine Dritten zur Verfügung stellt, gilt die Gewährleistung ausschließlich

für Fälle, über welche die Firma schriftlich innerhalb von 90 Tagen ab Lieferdatum in Kenntnis

gesetzt wurde; Klausel 1 muss so ausgelegt werden, dass der Zeitraum von 12 Monaten durch den

Zeitraum von 90 Tagen ersetzt wird.

7.

Die Gewährleistung erlischt unter folgenden Bedingungen:

(a)

wenn an der Maschine Teile montiert werden, die von der Firma nicht hergestellt, geliefert oder

schriftlich genehmigt wurden;

(b)

wenn ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung der Firma Reparaturarbeiten

ausgeführt wurden;

(c)

wenn an der Maschine Änderungen vorgenommen wurden, die von der Firma nicht schriftlich

genehmigt wurden;

(d)

wenn die Maschine unfallbedingt beschädigt wurde;

(e)

wenn die Maschine zweckentfremdet oder überladen wurde bzw. übermäßig beansprucht oder

beladen wurde oder in Verbindung mit einem Traktor verwendet wurde, dessen Leistungsabgabe

den angegebenen Leistungsbedarf des Arbeitsgeräts um mehr als 40 % überschreitet. Im Rahmen

dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich der angegebene Leistungsbedarf auf Radtraktoren,

sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Dieser Leistungsbedarf muss beim Einsatz von

Raupentraktoren um 20 % reduziert werden.

(f)

wenn die Maschine als Teil eines Bodenbearbeitungsgespanns mit mehreren Arbeitsgeräten

im Schlepp betrieben wird, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Simba

International Ltd. vorliegt;

(g)

wenn eine oder mehrere der in der Bedienungsanleitung genannten Wartungsarbeiten nicht

vollständig ausgeführt wurden;

(h)

wenn das Zertifikat für die Installation und Gewährleistungsregistrierung nicht innerhalb von 7 Tagen

ab Inbetriebnahme der neuen Maschine bei der Simba International Ltd., Service Dept., Woodbridge

Road, Sleaford, Lincolnshire, England, NG34 7EW, eingeht.

Einführung

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