REMKO PGT 30 Benutzerhandbuch

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§ 18 Instandsetzen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchsanlagen nur durch von ihm beauftragte
Personen instandgesetzt werden und daß für die
Instandsetzung nur geeignete Ersatzteile und Hilfs-
mittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Teile

von Verbrauchsanlagen, die Verschleiß und Alte-
rung unterliegen, nach spätestens 8 Jahren ausge-
wechselt werden. Dies gilt nicht, wenn die ord-
nungsgemäße Beschaffenheit durch einen Sach-
kundigen bestätigt worden ist.

§ 22 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten

(1) Abweichend von § 6 Abs. 6 dürfen für Bauarbeiten

Druckgasbehälter und Verbrauchsanlagen in Räu-
men und Bereichen unter Erdgleiche aufgestellt
werden, wenn dies aus betriebstechnischen Grün-
den notwendig ist und natürliche oder technische
Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosions-
fähigen Atmosphäre sowie die Bildung eines ge-
sundheitsgefährlichen Abgas-Luft-Gemisches und
Sauerstoffmangel verhindert und die Flüssiggasan-
lage unter ständiger Aufsicht steht.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druck-

gasbehälter zur Versorgung der Verbrauchsanla-
gen unter Erdgleiche
– bei längeren Arbeitsunterbrechungen und
– entleerte

Druckgasbehälter

unverzüglich

entfernt werden.

(3) In Tunnels, Stollen, Kanalisationen und Räumen

ähnlicher Bauart dürfen Behälter mit mehr als 14 kg
zulässigem Füllgewicht nur dann betrieben wer-
den, wenn der Unternehmer hierfür die nach den
örtlichen Verhältnissen erforderlichen zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und für die Flüs-
siggasanlage einen im Betrieb mit Flüssiggasanla-
gen unterwiesenen Versicherten benannt hat, der
1. den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage

täglich zu prüfen und

2. die Aufstellung der Flüssiggasanlagen und den

Druckgasflaschenwechsel zu überwachen hat.

(4) Ist in einem Raum oder in einem engeren Bereich

einer Baustelle die Verwendung mehrerer Flüssig-
gasanlagen erforderlich, hat der Unternehmer den
gegenseitigen Abstand und die erforderlichen zu-
sätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend
den örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchseinrichtungen in Räumen nur betrieben
werden, wenn
– den Verbrauchseinrichtungen eine für die

Verbrennung ausreichende Luftmenge zuge-
führt wird und

– die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet

werden.

Eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge wird
zugeführt, wenn z. B.

1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 10-fachen

Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in
Betrieb befindlichen Geräte entspricht und
durch Fenster und Türen ein natürlicher Luft-
wechsel sichergestellt ist,

2. ständig offene Lüftungsöffnungen nach den

Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1 vor-
handen sind.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Verbrauchsein-

richtungen ohne Abgasführung in Räumen betrie-
ben werden, wenn
– diese gut be- und entlüftet sind und
– der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der

Atemluft keine unzuträgliche Konzentration er-
reicht.

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.

1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen

Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in
Betrieb befindlichen Geräte entspricht und
durch Fenster und Türen ein natürlicher Luft-
wechsel sichergestellt ist oder

2. ständig offene Lüftungsöffnungen für Zu- und

Abluft in der Nähe von Decke und Boden vor-
handen sind, deren Größe in m³ mindestens der
0,003-fachen Nennwärmebelastung in kW aller im
Raum in Betrieb befindlichen Geräte entspricht.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

Verbrauchseinrichtungen in Räumen nur betrieben
werden, wenn
– den Verbrauchseinrichtungen eine für die

Verbrennung ausreichende Luftmenge zuge-
führt wird und

– die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet

werden.

(7) Abweichend von Absatz 5 dürfen in Räumen mit

einer für die Verbrennung ausreichenden Luftzu-
fuhr zum Austrocknen dieser Räume Heizgeräte
betrieben werden. In diesen Räumen ist der ständi-
ge Aufenthalt von Personen verboten. Auf das Ver-
bot ist an den Eingängen der Räume durch das all-
gemeine Verbotszeichen mit einem Zusatzzeichen
mit der Aufschrift „Der ständige Aufenthalt von Per-
sonen in diesen Räumen ist verboten” hinzuweisen.

(12) Bei Bauarbeiten müssen Verbrauchseinrichtungen

so aufgestellt werden, daß durch Abgase oder
Strahlungswärme keine Brände entstehen können.

(13) In Räumen über Erdgleiche dürfen Verbrauchsein-

richtungen zum Austrocknen und Heizen im durch-
gehenden Betrieb unter folgenden Bedingungen
eingesetzt werden:
1. Die Druckgasbehälter müssen über Erdgleiche

aufgestellt werden.

2. Die Flüssiggas-Schlauchleitungen müssen über

eine Leckgassicherung angeschlossen werden.

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