REMKO WKL 20 Benutzerhandbuch

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Raumbeheizung

Die Geräte dürfen in geschlossenen Räumen oder Hal-
len nur mit einer geeigneten Raumtemperaturregelung
(Raumthermostat) betrieben werden.

à Die Geräte müssen so aufgestellt werden, daß von

ihnen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigun-
gen z. B. Erschütterungen, Schwingungen oder Ge-
räusche ausgehen.

à Bedienungselemente, deren unsachgemäße Betäti-

gung zu gefährlichen Betriebszuständen führen
kann, sind, soweit sie allgemein zugänglich sind, vor
unbefugter Betätigung zu schützen.

à Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsge-

fährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und
betrieben werden.

à Raumluftabhängige Geräte dürfen in Räumen oder

Gebäuden, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilato-
ren, wie Lüftungs- oder Abluftanlagen etc. abgesaugt
wird, nur dann aufgestellt werden, wenn:
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Geräte und der

luftabsaugenden Anlage(n) durch Sicherheitsein-
richtungen verhindert wird.

2. die Abgasführung durch besondere Sicherheit-

seinrichtungen überwacht wird.

3. die Abgase der Geräte über die luftabsaugenden

Anlage(n) abgeführt werden.

4. durch die Bauart oder die Bemessung der Anlage

sichergestellt ist, daß kein gefährlicher, negativer
Druck entstehen kann.

Brennstoffversorgung

Die Brennstoffversorgung ist unter Beachtung von DIN
4755 für ölbefeuerte WLE zu installieren.
Insbesondere bei Heizölleitungen ist darauf zu achten,
daß deren Querschnitt unter Berücksichtigung der
Saughöhe, der gesamten Leitungswiderstände und er-
höhter Viskosität bei tieferen Temperaturen ausgelegt
wird und gegebenenfalls Ölförderaggregate vorgesehen
werden.
Die Leitungen sind so zu verlegen, daß sie leicht zu entlüf-
ten und vor Korrosion und mechanischen Beschädigun-
gen geschützt sind.

G

Der gemessene Druck der Saugleitung sollte
-0,3 bar nicht überschreiten. Er darf höchstens
-0,4 bar betragen.

Spannungsversorgung

Vor der nach DIN EN 60335-1 und VDE 0116 durchzu-
führenden Elektroinstallation ist zu prüfen, ob eine unzu-
lässige Unterspannung infolge auch nur zeitweiser
Netzüberlastung möglich ist.

Verbrennungsluftversorgung

Ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft ist generell
durch die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen si-
cherzustellen.

Auszüge der M-FeuVO
Kann je Bundesland geringfügig abweichen
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamt-
nennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungs-
luftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstät-
ten in einem Raum aufgestellt sind, der

1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,

das geöffnet werden kann (Räume mit Verbin-
dung zum Freien) und einen Rauminhalt von min-
destens 4 m

3

je kW Gesamtnennwärmeleistung

hat, oder

2. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten

Querschnitt von mindestens 150 cm

2

oder zwei

Öffnungen von je 75 cm

2

oder Leitungen ins Freie

mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnit-
ten hat.

Verbrennungsluftöffnungen und –leitungen dürfen nicht
verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch
besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist,
daß die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluß be-
trieben werden kann.
Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluß
oder Gitter nicht verengt werden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für raum-
luftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbren-
nungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen
werden.
Zum Beispiel durch:

eine am Brenner oder dessen Verkleidung ange-
schlossene durchgehende Leitung von ausreichen-
dem Querschnitt ins Freie. Dieser muß der verfügba-
ren Saugleistung des Brenners und den Leitungswi-
derständen (einschließlich des Ansaugschutzgitters)
angepaßt sein, so daß eine einwandfreie Verbren-
nung sichergestellt ist.

Montage auf dem Boden

Die Geräte müssen standsicher, auf nicht brennbarem
Boden und außerhalb von Verkehrszonen, z. B. auch
von Kranen, aufgestellt werden.
Zum Schutz der Geräte vor Beschädigungen in gewerb-
lichen Räumen, zur ungehinderten Wartung und Repa-
ratur am Gerät und Brenner und ggf. zum ungehinder-
ten Ansaugen und Ausblasen der Luft ist eine Schutzzo-
ne von 1 m um die Geräte freizuhalten.
Die Schutzzone ist durch ein Hinweisschild zu kenn-
zeichnen.
Eine feste Abgrenzung für häufig befahrene Bereiche
wird empfohlen.

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