Sony NAS-SC500PK Benutzerhandbuch

Seite 195

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NAS-SC500PK.DE.4-114-863-31(1)

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DE

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Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie

einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen

Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die

sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie

beziehen, unverändert lassen und des Weiteren allen

anderen Empfängern des Programms zusammen mit

dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen

lassen.

Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und

Versandvorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es

wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie

anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder

eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem

Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen

derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen

von Paragraf 1 vervielfältigen und verbreiten,

vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im Folgenden

genannten Bedingungen erfüllt werden:

a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem

auffälligen Vermerk versehen, der auf die von

Ihnen vorgenommene Modifizierung und das

Datum jeder Änderung hinweist.

b) Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen

verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz

oder teilweise von dem Programm oder Teilen

davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes

unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne

Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.

c) Wenn das veränderte Programm normalerweise

bei der Ausführung interaktiv Kommandos

einliest, müssen Sie dafür sorgen, dass es, wenn

es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive

Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt

oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-

Vermerk enthält sowie einen Hinweis, dass es

keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls,

dass Sie Garantie leisten) und dass die Benutzer

das Programm unter diesen Bedingungen weiter

verbreiten dürfen. Auch muss der Benutzer

darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie

dieser Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn

das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber

normalerweise keine derartige Meldung ausgibt,

muss Ihr auf dem Programm basierendes Werk

auch keine solche Meldung ausgeben).

Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als

Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Werkes nicht von

dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise

als unabhängige und eigenständige Werke für sich

selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und

ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn

Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn

Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen

weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes

Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen

nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren

Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das

gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden

einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.

Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte

für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte

für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen

geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die

Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf

dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen

Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines

anderen Werkes, das nicht auf dem Programm basiert,

mit dem Programm oder einem auf dem Programm

basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher-

oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den

Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes

Werk gemäß Paragraf 2) als Objektcode oder in

ausführbarer Form unter den Bedingungen der

Paragrafen 1 und 2 kopieren und weitergeben –

vorausgesetzt, dass Sie außerdem eine der folgenden

Leistungen erbringen:

a) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem

vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren

Quelltext auf einem für den Datenaustausch

üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter

den Bedingungen der Paragrafen 1 und 2 erfolgen

muss. Oder:

b) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem

mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen

Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige

maschinenlesbare Kopie des Quelltextes

zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren

Kosten als denen, die durch den physikalischen

Kopiervorgang anfallen –, wobei der Quelltext

unter den Bedingungen der Paragrafen 1 und 2 auf

einem für den Datenaustausch üblichen Medium

weitergegeben wird. Oder:

c) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem

schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung

des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben.

(Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle

Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das

Programm als Objektcode oder in ausführbarer

Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß

Absatz b erhalten haben.)

Unter dem Quelltext eines Werkes wird diejenige Form des

Werkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise

verwendet wird. Für ein ausführbares Programm

bedeutet „der vollständige Quelltext“: Der Quelltext aller

im Programm enthaltenen Module einschließlich aller

zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie

der zur Compilation und Installation verwendeten Skripte.

Als besondere Ausnahme jedoch braucht der verteilte

Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise

(entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen

mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel,

Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm

läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum

ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms

oder von Objektcode dadurch erfolgt, dass der

Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt

wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs

auf den Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch

wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext

zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.

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