Sony NAS-SC500PK Benutzerhandbuch

Seite 204

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NAS-SC500PK.DE.4-114-863-31(1)

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Unter dem „Quelltext“ eines Werks ist seine für das

Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form zu

verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet „vollständiger

Quelltext“ den gesamten Quelltext für alle in ihr

enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden

Dateien zur Definition von Schnittstellen und schließlich

auch für die Skripte, die zur Steuerung der Compilation

und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und

Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie

fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausführen

eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird

nicht eingeschränkt und die Ausgaben des Programms

unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein

auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig

davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum

Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies

zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und

was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien

des vollständigen Quelltextes des Programms so, wie

sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie

deutlich erkennbar und in angemessener Form einen

entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen

Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die

sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie

beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der

Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.

Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang

eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie

auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder

irgendeines Teils davon verändern, wodurch ein

auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und

Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den

Bestimmungen von Paragraf 1 vervielfältigen und

verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im

Folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:

a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine

Software-Bibliothek sein.

b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem

auffälligen Vermerk versehen, der auf die von

Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien

hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.

c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes

Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne

Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.

d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten

Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle

stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden

Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss,

ohne dass sie als Argument übergeben werden muss,

wenn die Funktionseinheit angesprochen wird, dann

müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen

bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende

Funktionseinheit auch dann noch funktioniert,

wenn die Anwendung eine solche Funktion oder

Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll

bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch

ausführt.

(So hat z. B. eine Funktion zum Berechnen von

Quadratwurzeln einen von der Anwendung

unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt

§2 Absatz d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte

Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle

optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht

bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem

noch Quadratwurzeln berechnen).

Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk

als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile davon nicht

von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise

als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst

zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und

ihre Bedingungen nicht für die betreffenden Teile,

wenn Sie diese als gesonderte Werke weitergeben.

Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen

weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes

Werk darstellt, dann muss die Weitergabe dieses

Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,

deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf

das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf

jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.

Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte

für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte

für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen

geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die

Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf

der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen

Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines

anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert,

mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek

basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher-

oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den

Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der

gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz

(GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie

der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie

alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen,

ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL,

Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn

eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen

GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben,

wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen

Veränderungen in diesen Eintragungen vor.

Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal

vorgenommen ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr

zurücknehmbar, und somit gilt dann die gewöhnliche

GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten

Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes

der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das

keine Bibliothek ist.
4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine

Ableitung von ihr, gemäß Paragraf 2) in Objektcode-

Form oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen

der obigen Paragrafen 1 und 2 kopieren und weitergeben,

sofern Sie den vollständigen entsprechenden

maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den

Bedingungen der obigen Paragrafen 1 und 2 auf einem

Medium weitergegeben werden muss, das üblicherweise

zum Austausch von Software benutzt wird.

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