Pioneer BDP-LX70A Benutzerhandbuch

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Ge

1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen Quellcodes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und

verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk
sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und
zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen, und wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das
Programm anbieten.

2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen

unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder

Änderung hinweist.

c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden

Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss, ohne dass sie als Argument übergeben werden muss, wenn die Funktionseinheit angesprochen
wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres
Bestimmungszwecks noch ausführt. (So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabhängigen genau
definierten Zweck. Deshalb verlangt Paragraph 2d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle
optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Werkes nicht von der Bibliothek abgeleitet sind und
vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für
die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das
ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen
für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die
komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek basieren
oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert mit der Bibliothek (oder einem auf der
Programm basierenden Werk) auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser
Lizenz.

3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine

gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so dass sie nun für
die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist,
können Sie diese angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann
die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind. Diese Option ist nützlich,
wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.

4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gemäss Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den

Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quellcode
beifügen, der unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muss, das üblicherweise zum Austausch
von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quellcodes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quellcode weiterzugeben, obwohl Dritte nicht
verplichtet sind, den Quellcode zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.

5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten,

indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt man ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ („work that uses the Library“). Solch ein Werk, für sich allein
genommen, ist kein von der Bibliothek abgeleitetes Werk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.

6. Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ , mit der Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes

Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist. Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph
6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode für das Werk
ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk sein, selbst wenn der Quellcode dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn
das Werk ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich
nicht genau definiert.

7. Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inlinefunktionen

(zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob es rechtlich
gesehen ein abgeleitetes Werk ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter
die Bestimmungen von Paragraph 6.)
Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes ist, den Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6
weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten, fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek
selbst gelinkt sind oder nicht.

8. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen dürfen Sie auch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek

kombinieren oder linken, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern
diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Empfängers und ein Reverse Engineering zum Beheben von Mängeln solcher
Bearbeitungen gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Werks deutlich erkennbar angeben, dass die Bibliothek darin genutzt wird und dass die Bibliothek und ihre Benutzung
durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz mitgeben. Wenn das Werk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke anzeigt,
müssen Sie den Urheberrechtsvermerk für die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz
führt. Ferner müssen Sie eine der nachfolgend genannten Maßnahmen treffen:
a) Liefern Sie das Werk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quellcode der Bibliothek aus, und zwar einschließlich jeglicher in dem

Werk angewandter Änderungen (wobei dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muss); und wenn das Werk ein
ausführbares, mit der Bibliothek gelinktes Progamm ist, dann liefern Sie es zusammen mit dem vollständigen maschinenlesbaren „Werk, das die Bibliothek nutzt“,
in Form von Objektcode und/oder Quellcode, so dass der Benutzer die Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes ausführbares
Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek enthält. (Es versteht sich, dass der Benutzer, der die Inhalte von Definitionsdateien in der verändeten
Bibliothek verändert, nicht notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)

b) Benutzen Sie einen geeigneten „shared-library“-Mechanismus zum Linken mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der (1) während

der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen in das ausführbare
Programm zu kopieren, und der (2) auch mit einer veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche installiert, richtig funktioniert,
solange die veränderte Version schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Werk erstellt wurde.

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