IKA C 200 Benutzerhandbuch

Seite 7

Advertising
background image

7

• Sachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung

ist nur, wer

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse

und seiner durch praktische Tätigkeit gewonne-
nen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass
er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt,

2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen

unterliegt,

4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrich-

tungen verfügt,

5. einen geeigneten Nachweis für die in 1. ge-

nannten Vorraussetzungen erbringt.

• Für den Betrieb von Druckbehältern sind die

nationalen Richtlinien und Gesetze zu berück-
sichtigen!

• Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen

in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ord-
nungsgemäß zu betreiben, zu überwachen,
notwendige Instandhaltungs- und Instandset-
zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und
die den Umständen nach erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen zu treffen.

• Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden,

wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäf-
tigte oder Dritte gefährdet werden. Die Druck-
geräterichtlinie können Sie im Carl Heymanns
Verlag oder Beuth Verlag beziehen.

• Die Sauerstoffstation C 248 muss mindestens

1,5 m vom Kalorimeter entfernt aufgestellt werden.

Zum Schutz des Gerätes

• Spannungsangabe des Typenschildes muss mit

Netzspannung übereinstimmen.

• Abnehmbare Geräteile müssen wieder am Ge-

rät angebracht werden, um das Eindringen von
Fremdkörpern, Flüssigkeiten etc. zu verhindern.

• Vermeiden Sie Stöße und Schläge auf Gerät

oder Zubehör.

von 330 bar und einer Dichtigkeitsprüfung

mit Sauerstoff von 30 bar unterzogen.

• Die Aufschlussgefäße sind Versuchsautoklaven

und müssen nach jeder Verwendung von ei-
nem Sachkundigen geprüft werden.

Unter einer einzelnen Verwendung ist auch

eine Versuchsreihe zu verstehen, die bei etwa
gleicher Beanspruchung hinsichtlich Druck und
Temperatur durchgeführt wird. Versuchsau-
toklaven müssen in besonderen Kammern (C
2000, C 5000, C 7000, C 200) betrieben wer-
den.

• Die Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden

Prüfungen (innere Prüfungen und Druckprüfun-
gen) durch den Sachkundigen zu unterziehen,

deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, der
Betriebsweise und des Beschickungsgutes vom
Betreiber festzulegen ist.

Die Konformitätserklärung wird ungültig,

wenn an den Versuchsautoklaven me-

chanische Veränderungen vorgenommen

werden oder wenn infolge sehr starker

Korrosion (z. B. Lochfraß durch Haloge-

ne) die Festigkeit nicht mehr gewährleis-

tet ist.

• Besonders die Gewinde am Körper des Auf-

schlussgefäßes und der Überwurfmutter un-
terliegen einer hohen Beanspruchung und sind
darum regelmäßig auf Verschleiß zu kontrollie-
ren.

• Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollie-

ren und durch eine Dichtigkeitsprüfung die

Funktion sicherzustellen (Betriebsanleitung des
Aufschlussgefäßes beachten!).

• Druckprüfungen und Servicearbeiten am Auf-

schlussgefäß dürfen nur von Sachkundigen

vorgenommen werden.

Wir schreiben vor, das Aufschlussgefäß

nach jeweils 1000 Versuchen oder nach

einem Jahr oder je nach Anwendung auch

früher zur Überprüfung, ggf. zur Repara-

tur in unser Werk einzusenden.

Advertising