IKA C 200 Benutzerhandbuch

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• Sachkundiger im Sinne dieser Betriebsanleitung

ist nur, wer

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse

und seiner durch praktische Tätigkeit gewonne-
nen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass
er die Prüfungen ordnungsgemäß durchführt,

2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen

unterliegt,

4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrich-

tungen verfügt,

5. einen geeigneten Nachweis für die in 1. ge-

nannten Vorraussetzungen erbringt.

• Für den Betrieb von Druckbehältern sind die

nationalen Richtlinien und Gesetze zu berück-
sichtigen!

• Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen

in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ord-
nungsgemäß zu betreiben, zu überwachen,
notwendige Instandhaltungs- und Instandset-
zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und
die den Umständen nach erforderlichen Sicher-
heitsmaßnahmen zu treffen.

• Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden,

wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäf-
tigte oder Dritte gefährdet werden. Die Druck-
geräterichtlinie können Sie im Carl Heymanns
Verlag oder Beuth Verlag beziehen.

• Die Sauerstoffstation C 248 muss mindestens

1,5 m vom Kalorimeter entfernt aufgestellt werden.

Zum Schutz des Gerätes

• Spannungsangabe des Typenschildes muss mit

Netzspannung übereinstimmen.

• Abnehmbare Geräteile müssen wieder am Ge-

rät angebracht werden, um das Eindringen von
Fremdkörpern, Flüssigkeiten etc. zu verhindern.

• Vermeiden Sie Stöße und Schläge auf Gerät

oder Zubehör.

von 330 bar und einer Dichtigkeitsprüfung

mit Sauerstoff von 30 bar unterzogen.

• Die Aufschlussgefäße sind Versuchsautoklaven

und müssen nach jeder Verwendung von ei-
nem Sachkundigen geprüft werden.

Unter einer einzelnen Verwendung ist auch

eine Versuchsreihe zu verstehen, die bei etwa
gleicher Beanspruchung hinsichtlich Druck und
Temperatur durchgeführt wird. Versuchsau-
toklaven müssen in besonderen Kammern (C
2000, C 5000, C 7000, C 200) betrieben wer-
den.

• Die Aufschlussgefäße sind wiederkehrenden

Prüfungen (innere Prüfungen und Druckprüfun-
gen) durch den Sachkundigen zu unterziehen,

deren Zeitpunkt aufgrund der Erfahrungen, der
Betriebsweise und des Beschickungsgutes vom
Betreiber festzulegen ist.

• Die Konformitätserklärung wird ungültig,

wenn an den Versuchsautoklaven me-

chanische Veränderungen vorgenommen

werden oder wenn infolge sehr starker

Korrosion (z. B. Lochfraß durch Haloge-

ne) die Festigkeit nicht mehr gewährleis-

tet ist.

• Besonders die Gewinde am Körper des Auf-

schlussgefäßes und der Überwurfmutter un-
terliegen einer hohen Beanspruchung und sind
darum regelmäßig auf Verschleiß zu kontrollie-
ren.

• Der Zustand der Dichtungen ist zu kontrollie-

ren und durch eine Dichtigkeitsprüfung die

Funktion sicherzustellen (Betriebsanleitung des
Aufschlussgefäßes beachten!).

• Druckprüfungen und Servicearbeiten am Auf-

schlussgefäß dürfen nur von Sachkundigen

vorgenommen werden.

• Wir schreiben vor, das Aufschlussgefäß

nach jeweils 1000 Versuchen oder nach

einem Jahr oder je nach Anwendung auch

früher zur Überprüfung, ggf. zur Repara-

tur in unser Werk einzusenden.

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