Philips AJ3280/04 Benutzerhandbuch

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Allgemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

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allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom

11. Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234

vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt n der
Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Geneh­

migung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gemäß den

§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt

Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rund-

funkempfängem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über

Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom

17.3.77 (BGBl. IS. 459) allgemein genehmigt

2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Ge­

nehmigung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesefees
über Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunk­
empfänger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *

**)

) auf-

weisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder
Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch eingebaute oder
mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in

mehrere Gerate die funktionsmäßig zugehörenden Geräte.

Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-

und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Geneh­
migung der Deutschen Bundespost für andere Fernmelde­
zwecke zusätzlich benutzt werden.

In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene

Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfemmeldeanlagen, Infrarotfem-
meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs-

rundfünks). Desgleichen sind andere technische Empfänger­

eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rund­
funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer

Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textüber­
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten

besondere Regelungen.

П.

Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:

1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils

gellenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-

Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte
müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen

Vorschriften genügen.

Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt

des Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen

veröffentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Femseh-Rundfunkempfängern nach­

gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rund­
funkempfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.

Serienmäßig hergeslellte Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
fanger müsserTilim Nachweis dafür, daß sie den Technischen
Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen ge­
kennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen sagt über die

elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der

Strahlenschutzbesb'mmungen nichts aus.

2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten

oder

nichtortsfesten

Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,

-Verteilanlagen oder Kabelfemsehanlagen betrieben und im

Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfemmelde-
anlagen mit Drahtfemmeldeanlagen verbunden werden.

Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges
dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen

Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeräten, Antennen)

verbunden werden, sofern diese Geräte von der Deutschen

Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedür­

fen.

Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder

Femseh-Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, v;enn die
betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.

3. Mil Ton- und Femseh-Rundhuikempfängem dürfen aufgrund

dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emp-

fòngen werden, also übertragene Tonsignale (Musik. Sprache)

und Femsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sen­

dungen (z.B. des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen

Landfunkdienste, Datenüberträgungen) dürfen nicht aufge­

nommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt emp­

fangen. so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen

mitgetellt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet wer­
den. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht

anderen zur Kenntnis gebracht werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb

anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.

5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die

die

zulässigen

Frequenzabstimmbereiche

der

Empfänger

erweitern, gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Geneh­
migung der Deutschen Bundespost

Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton-.und Fernseh-

Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der

kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Femseh-Rund-

funksendem (insbesondere bei Änderung des Sendeverfah­
rens oderbei Frequenzwechsel) die ggf. notwendigv/erdenden

Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.

6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt Rundfunkempfänger

und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die

Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften

eingehalten werden.

Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten

der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübli­

chen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp­

fänger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfügungs­
bereich desjenigen, der die Empfänger betreibt so hat er den

Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu ermöglichen.

Ш.

Bei Funkstorungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempb

fängeroderdermitihnenverbundenenGeräteverursachlwerden,

können die Funkn\eßdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Störunain Anspruch genommen werden.

Ш.

1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich

zuständige

Oberpostdirektion

einem

einzelnen

Betreiber

gegenüber für einen bestimmten Rundfunkempfänger vnder-
rufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die

unter Abschnitt П aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden.

Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine

Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer

Betrieb zu setzen Ist und erst bei Einhaltung der Auflagen

wieder betrieben werden darf.

Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt

oder geändert werden.

2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-

Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab

I.JuIi 1979.

Bonn, den 14.5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen

Im Auftrag

Halst

*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rund-

funkempfänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi­

nisters för das Post- und Femmeldewesen.

**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem

1. Juli 1979 errichleteundin Betrieb genommeneTon-Rund-

funkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt

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