Philips AJ3280/04 Benutzerhandbuch
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Allgemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
DI
q
allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt n der
Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Geneh
migung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gemäß den
§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt
Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Femseh-Rund-
funkempfängem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBl. IS. 459) allgemein genehmigt
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Ge
nehmigung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesefees
über Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunk
empfänger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *
**)
) auf-
weisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder
Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-Rundfunksendungen
bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch eingebaute oder
mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in
mehrere Gerate die funktionsmäßig zugehörenden Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Geneh
migung der Deutschen Bundespost für andere Fernmelde
zwecke zusätzlich benutzt werden.
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfemmeldeanlagen, Infrarotfem-
meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt
(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs-
rundfünks). Desgleichen sind andere technische Empfänger
eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rund
funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer
Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textüber
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten
besondere Regelungen.
П.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils
gellenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte
müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen
Vorschriften genügen.
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt
des Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen
veröffentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Femseh-Rundfunkempfängern nach
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rund
funkempfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.
Serienmäßig hergeslellte Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
fanger müsserTilim Nachweis dafür, daß sie den Technischen
Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen ge
kennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen sagt über die
elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der
Strahlenschutzbesb'mmungen nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen oder Kabelfemsehanlagen betrieben und im
Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfemmelde-
anlagen mit Drahtfemmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges
dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen
Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeräten, Antennen)
verbunden werden, sofern diese Geräte von der Deutschen
Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedür
fen.
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder
Femseh-Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, v;enn die
betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
3. Mil Ton- und Femseh-Rundhuikempfängem dürfen aufgrund
dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emp-
fòngen werden, also übertragene Tonsignale (Musik. Sprache)
und Femsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sen
dungen (z.B. des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen
Landfunkdienste, Datenüberträgungen) dürfen nicht aufge
nommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt emp
fangen. so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgetellt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet wer
den. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.
5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die
die
zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger
erweitern, gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Geneh
migung der Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton-.und Fernseh-
Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der
kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Femseh-Rund-
funksendem (insbesondere bei Änderung des Sendeverfah
rens oderbei Frequenzwechsel) die ggf. notwendigv/erdenden
Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt Rundfunkempfänger
und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die
Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten
der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübli
chen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp
fänger oder mit ihnen verbundene Gerate nicht im Verfügungs
bereich desjenigen, der die Empfänger betreibt so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu ermöglichen.
Ш.
Bei Funkstorungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempb
fängeroderdermitihnenverbundenenGeräteverursachlwerden,
können die Funkn\eßdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Störunain Anspruch genommen werden.
Ш.
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich
zuständige
Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegenüber für einen bestimmten Rundfunkempfänger vnder-
rufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die
unter Abschnitt П aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer
Betrieb zu setzen Ist und erst bei Einhaltung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt
oder geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
I.JuIi 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen
Im Auftrag
Halst
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rund-
funkempfänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi
nisters för das Post- und Femmeldewesen.
**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli 1979 errichleteundin Betrieb genommeneTon-Rund-
funkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt
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