Bestimmungen für warm- lufterzeuger – REMKO DZ 25 HD Benutzerhandbuch

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Bestimmungen für Warm-
lufterzeuger


Beim Einsatz der Geräte sind die jeweiligen Richtlinien
zu beachten:

Feuerungsanlagenverordnung (FeuVo) der einzelnen
Bundesländer

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Heiz-, Flämm- und
Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten”
(VBG 43)

Arbeitsstättenrichtlinien ASR 5

Arbeitsstättenverordnung §§ 5 und 14


Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 43)
vom 1. Okt. 1992 für Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte
für Bau- und Montagearbeiten.

§ 37 Bedienungspersonen

Die Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die
in der Bedienung der Geräte unterwiesen worden sind.

§ 38 Aufstellung

(1) Die Geräte müssen standsicher aufgestellt werden.

(2) Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben
werden, daß die Beschäftigten durch Abgase und
Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine
Brände entstehen können.

(3) Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt
und betrieben werden, wenn den Geräten eine für die
Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird
und die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.
Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luft-
zufuhr ist gegeben, wenn z. B.

der Rauminhalt in m³ mindestens der 10-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb
befindlichen Geräte entspricht und durch Fenster
und Türen ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt
ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Geräte ohne
Abgasführung in Räumen betrieben werden, wenn die-
se gut be- und entlüftet sind und der Anteil gesund-
heitsschädlicher Stoffe in der Atemluft keine unzuträgli-
che Konzentration erreicht.

Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.

1. der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Türen
ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist, oder
2. nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft
in der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen
Nennwärmebelastung in kW aller im Raum in Be-
trieb befindlichen Geräte entspricht.

5) Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsge-
fährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und be-
trieben werden.

§ 44 Raumtrocknung

(2) Zum Austrocknen von Räumen mit einer für die
Verbrennung ausreichenden Luftzufuhr dürfen abwei-
chend von § 38 Abs. 3 Heizgeräte betrieben werden,
ohne daß die Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet
werden. In diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt
von Personen verboten. Auf das Verbot ist durch Schil-
der an den Eingängen der Räume hinzuweisen.

§ 53 Prüfung

(2) Die Geräte sind entsprechend den Einsatzbedingungen
nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch
einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand
prüfen zu lassen.
Der Brenner ist auf seine Abgaswerte zu überprüfen.

§ 54 Überwachung

(1) Die mit der Bedienung der Geräte beauftragten Per-
sonen haben die Geräte bei Arbeitsbeginn auf augenfällige
Mängel an den Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen
sowie auf das Vorhandensein der Schutzeinrichtungen
zu überprüfen.

(2) Werden Mängel festgestellt, ist der Aufsichtführende
zu verständigen.

(3) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Gerätes
gefährden, ist dessen Betrieb einzustellen.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs.1 der Reichs-
versicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Bestimmungen der VBG 43 zuwi-
derhandelt.

Aufstellung in geschlossenen, gut belüfteten Räu-
men ohne Kaminanschluß

Der Betrieb der Geräte ist zulässig, wenn die unter
§ 38 Abs. 4 aufgeführten zur Verbrennung benötigten
Mindestluftmengen zugeführt werden.

Eine zuverlässige Abfuhr der Verbrennungsgase muß
auf jeden Fall sichergestellt sein, um eine unzulässige
Schadstoffbelastung der Luft auszuschließen.

F r i s c h l u f t w i r d v o n u n t e n zu g e f ü h r t ;
Ab g a s e w e r d e n n a c h o b e n a b g e f ü h r t .

Für einen optimalen Gerätebetrieb sollte das Gerät
nicht über 25 °C Umgebungstemperatur betrieben
werden.

Das Gerät darf nur in gut belüfteten Räumen und
nicht in Wohnräumen oder gleichartigen Aufenthalts-
räumen aufgestellt werden.

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