Einleitung, 2 sicherheitshinweise für den betreiber, 3 zulassung – KROHNE OPTISONIC 3400 CSA DE Benutzerhandbuch

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EINLEITUNG

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OPTISONIC 3400

www.krohne.com

12/2013 - 7313221100 - AD CSA OPTISONIC 3400 -de- R01

1.1.6 Hersteller

Dieses Gerät wurde entwickelt und hergestellt von:
KROHNE Altometer
Kerkeplaat 12
3313 LC Dordrecht
Niederlande

Wenden Sie sich für Informationen, Wartung oder Kundendienst bitte an Ihren nächstgelegenen
KROHNE-Vertreter vor Ort.

1.2 Sicherheitshinweise für den Betreiber

Diese zusätzliche Anleitung ist eine Erweiterung des Handbuchs und gilt nur für die DIV1-
Ausführungen des OPTISONIC 3400, OPTISONIC 3000 F/... und UFC 400 F(/i) Ultraschall-
Durchfluss-Messwertaufnehmers. Alle technischen Informationen, die in der
Standarddokumentation beschrieben sind, finden Anwendung, es sei denn, sie werden durch die
vorliegenden zusätzlichen Anweisungen ausdrücklich ausgeschlossen, vervollständigt oder
ersetzt.

1.3 Zulassung

Die OPTISONIC 3400 Ultraschall-Durchflussmessgeräte werden entsprechend den
maßgeblichen kanadischen und US-amerikanischen Vorschriften hergestellt. Die
Durchflussmessgeräte sind für die Installation und Verwendung in den als explosionsgefährdet
eingestuften Bereichen der Klasse I, II und III, Division 1 oder Division 2 zugelassen.

Zugelassen von der Canadian Standards Association (CSA) unter der folgenden
Zulassungsnummer:

cCSA

CSA

CSA

CSAus : 2593926

2593926

2593926

2593926

WARNUNG!

Verändern Sie nicht das Gerät. Unbefugte Veränderungen beeinträchtigen die
Explosionssicherheit der Geräte.

Die Vorschriften und Bestimmungen sowie die in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen elektrischen Daten müssen eingehalten werden.

Neben den Anweisungen zur elektrischen Installation in nicht explosionsgefährdeten
Bereichen gemäß den gültigen nationalen Normen müssen insbesondere die Richtlinien der
ANSI/ISA RP 12.06.01 "Installation von eigensicheren Systemen für als explosionsgefährdet
eingestufte Bereiche" und der nationalen elektrischen Vorschriften (ANSI/NFPA 70),
Abschnitte 504 und 505, sowie von CEC Abschnitt 18-090 strengstens eingehalten werden.

Installation, Errichtung, Betrieb und Wartung dürfen nur von in Explosionssicherheit
geschultem Personal durchgeführt werden!

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