Gewährleistung – Great Plains CDA600 Operator Manual Benutzerhandbuch

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Centurion CDA600

270-600M-DEU

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2013-06-14

GEWÄHRLEISTUNG

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

In dieser Gewährleistungserklärung wird die Great Plains UK Ltd. nachstehend als "Firma" bezeichnet.

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Gewährleistung sichert die Firma zu, dass jede neue
von der Firma verkaufte Maschine für den Zeitraum von 12 Monaten ab Inbetriebsetzung beim
Kunden keinerlei Material- oder Verarbeitungsmängel aufweist.

Bei bestimmten Elementen gilt die Gewährleistung über den Standardzeitraum von 12 Monaten
hinaus. Weitere Informationen hierzu können Sie direkt bei der Vertriebsorganisation oder bei
Great Plains UK Ltd. erfragen.

2.

Wenn die von der Firma gelieferte Maschine oder deren Bestandteile nicht Klausel 1 der
Gewährleistung entsprechen, kann die Firma folgende Maßnahmen ergreifen:

(a)

Reparatur der Maschine oder der betroffenen Bestandteile zu Lasten der Firma oder

(b)

Gewährung eines Rabatts auf den Kaufpreis der Maschine oder eines der Bestandteile oder

(c)

Rücknahme der Maschine und auf Wunsch des Käufers:

I)

Erstattung des Kaufpreises oder Rabatt auf den Rechnungspreis der Maschine
oder eines der Bestandteile oder

II)

Austausch der Maschine oder eines der Bestandteile im angemessenen Rahmen.

3.

Diese Gewährleistung verpflichtet die Firma nicht zur Übernahme der Haftung für entgangene Gewinne
oder andere Folgeschäden oder Eventualverbindlichkeiten des Käufers, die aus einem Maschinendefekt
entstehen, oder für Ansprüche gegenüber der Firma, die nicht in Klausel 2 genannt werden.

4.

Die Firma muss über Ansprüche, die sich aus dieser Gewährleistungserklärung ergeben, schriftlich
unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen ab Reparaturdatum in Kenntnis gesetzt werden.

5.

Ansprüche, die sich aus dieser Gewährleistungserklärung ergeben, müssen vom ursprünglichen
Käufer der Maschine geltend gemacht werden und sind nicht auf Dritte übertragbar.

6.

Wenn der Käufer die Maschine Dritten zur Verfügung stellt, gilt die Gewährleistung ausschließlich
für Inhalte, über die die Firma schriftlich innerhalb von 90 Tagen ab Lieferdatum in Kenntnis
gesetzt wurde; Klausel 1 muss so ausgelegt werden, dass der Zeitraum von 12 Monaten durch
den Zeitraum von 90 Tagen ersetzt wird.

7.

Die Gewährleistung erlischt unter folgenden Bedingungen:

(a)

wenn an der Maschine Teile montiert werden, die von der Firma nicht hergestellt, geliefert oder
schriftlich genehmigt wurden oder

(b)

wenn ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung der Firma Reparaturarbeiten
ausgeführt wurden oder

(c)

wenn an der Maschine Änderungen vorgenommen wurden, die von der Firma nicht schriftlich
genehmigt wurden oder

(d)

wenn die Maschine unfallbedingt beschädigt wurde oder

(e)

wenn die Maschine zweckentfremdet oder überladen wurde bzw. übermäßig beansprucht oder
beladen wurde oder in Verbindung mit einem Traktor verwendet wurde, dessen Leistungsabgabe den
angegebenen Leistungsbedarf des Arbeitsgeräts um mehr als 40 % überschreitet. Im Rahmen dieser
Geschäftsbedingungen bezieht sich der angegebene Leistungsbedarf auf Radtraktoren, sofern nicht
ausdrücklich anders angegeben. Dieser Leistungsbedarf muss beim Einsatz von Raupentraktoren um
20 % reduziert werden.

(f)

wenn die Maschine als Teil eines Bodenbearbeitungsgespanns mit mehreren Arbeitsgeräten im Schlepp
betrieben wird, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Great Plains UK Ltd. vorliegt.

(g)

wenn eine oder mehrere der in der Bedienungsanleitung genannten Wartungsarbeiten nicht
vollständig ausgeführt wurden.

(h)

wenn das Zertifikat für die Installation und Gewährleistungsregistrierung nicht innerhalb von
7 Tagen ab Inbetriebnahme der neuen Maschine bei der Great Plains UK Ltd., Service Dept.,
Woodbridge Road, Sleaford, Lincolnshire, England, NG34 7EW, eingeht.

Gewährleistung

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