2 außerbetriebnahme, Vorsicht – BINDER B 28 Benutzerhandbuch

Seite 27

Advertising
background image

B / E 06/2013

Seite 27/38

8.2 Außerbetriebnahme

Geräte mit dem Hauptschalter (2) ausschalten. Gerät vom Stromnetz trennen.

Bei Ausschalten mit dem Hauptschalter (2) bleiben gespeicherte Parameter erhalten.

Vorübergehende Außerbetriebnahme: Hinweise zur geeigneten Lagerung beachten, Kap. 3.3.

Endgültige Außerbetriebnahme: Gerät gemäß Kap. 8.3 bis 8.5 entsorgen.

8.3 Entsorgung des Gerätes in der Bundesrepublik Deutschland

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich

gewerbliche Nutzung“ (Kategorie 9) eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen

abgegeben werden.
Der Brutschrank B und der Wärmeschrank E tragen das Symbol (durchgestrichene

Abfalltonne auf Rädern und Balken) zur Kennzeichnung von Elektro- und

Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht wurden

und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG und ElektroG getrennt zu entsorgen sind. Ein hoher

Anteil der Materialien muss aus Umweltschutzgründen wiederverwertet werden.
Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und

Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder

kontaktieren Sie den BINDER Service, damit dieser die Rücknahme und Entsorgung des

Gerätes gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 23.03.2005,

BGBl. I S. 762 organisiert.

VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen

oder

Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten

Unternehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der

Entsorgungsunternehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder

radioaktivem Material sein.

Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen

Entsorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.

Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.

Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich

Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.

Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen

Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 10) ausfüllen und dem Gerät beilegen.

Advertising
Dieses Handbuch ist für die folgenden Produkte bezogen werden: