Prüfung 5 – Vetter SP 25 Benutzerhandbuch

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Prüfung

5.

Das Sprungkissen darf nur von Personen gewartet und instandge-
setzt werden, die durch den Hersteller in einem Wartungs- und
Instandsetzungslehrgang autorisiert wurden, in einer vom Her-
steller autorisierten Wartungsstelle tätig sind und Kenntnisse über
die hier zutreffenden Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü-
tungsvorschriften haben.
Für die Prüfung des Sprungkissens kommen ausschließlich in Be-
tracht:

für die jährliche Prüfung:

Der Sachkundige gemäß Vorbemerkung zur GUV-G 9102

für die Sicherheitshauptprüfung

Der Sachkundige gemäß Vorbemerkung zur GUV-G 9102 zuzüg-
lich einer Zusatzausbildung durch den Hersteller oder einen durch
ihn legitimierten Ausbilder.
Die Legitimation muss schriftlich erfolgen.
Diese Legitimation gilt für maximal 60 Monate und kann auf An-
trag nach erfolgter Nachschulung verlängert werden.
Der Sachkundige oder das Prüfinstitut in dem er tätig ist, muss
über die für den Prüfungsumfang erforderlichen Prüfeinrichtun-
gen verfügen.

für die Sicherheitsgeneralprüfung

Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller
durchzuführen.

Prüffristen

5.1

1. Jahr

Jährliche Prüfung

9. Jahr

Jährliche Prüfung

2. Jahr

Jährliche Prüfung

10. Jahr

Sicherheitsgeneralprüfung

3. Jahr

Jährliche Prüfung

11. Jahr

Jährliche Prüfung

4. Jahr

Jährliche Prüfung

12. Jahr

Jährliche Prüfung

5. Jahr

Sicherheitshauptprüfung

13. Jahr

Sicherheitshauptprüfung

6. Jahr

Jährliche Prüfung

14. Jahr

Jährliche Prüfung

7. Jahr

Jährliche Prüfung

15. Jahr

Aussonderung

8. Jahr

Sicherheitshauptprüfung

Bei Zweifel an der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit ist grund-
sätzlich eine Sicherheitsgeneralprüfung durch den Hersteller zu
veranlassen.

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