Prüfung 5 – Vetter SP 25 Benutzerhandbuch
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Prüfung
5.
Das Sprungkissen darf nur von Personen gewartet und instandge-
setzt werden, die durch den Hersteller in einem Wartungs- und
Instandsetzungslehrgang autorisiert wurden, in einer vom Her-
steller autorisierten Wartungsstelle tätig sind und Kenntnisse über
die hier zutreffenden Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü-
tungsvorschriften haben.
Für die Prüfung des Sprungkissens kommen ausschließlich in Be-
tracht:
für die jährliche Prüfung:
Der Sachkundige gemäß Vorbemerkung zur GUV-G 9102
für die Sicherheitshauptprüfung
Der Sachkundige gemäß Vorbemerkung zur GUV-G 9102 zuzüg-
lich einer Zusatzausbildung durch den Hersteller oder einen durch
ihn legitimierten Ausbilder.
Die Legitimation muss schriftlich erfolgen.
Diese Legitimation gilt für maximal 60 Monate und kann auf An-
trag nach erfolgter Nachschulung verlängert werden.
Der Sachkundige oder das Prüfinstitut in dem er tätig ist, muss
über die für den Prüfungsumfang erforderlichen Prüfeinrichtun-
gen verfügen.
für die Sicherheitsgeneralprüfung
Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller
durchzuführen.
Prüffristen
5.1
1. Jahr
Jährliche Prüfung
9. Jahr
Jährliche Prüfung
2. Jahr
Jährliche Prüfung
10. Jahr
Sicherheitsgeneralprüfung
3. Jahr
Jährliche Prüfung
11. Jahr
Jährliche Prüfung
4. Jahr
Jährliche Prüfung
12. Jahr
Jährliche Prüfung
5. Jahr
Sicherheitshauptprüfung
13. Jahr
Sicherheitshauptprüfung
6. Jahr
Jährliche Prüfung
14. Jahr
Jährliche Prüfung
7. Jahr
Jährliche Prüfung
15. Jahr
Aussonderung
8. Jahr
Sicherheitshauptprüfung
Bei Zweifel an der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit ist grund-
sätzlich eine Sicherheitsgeneralprüfung durch den Hersteller zu
veranlassen.