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Baureihe KK/F, KKP/F, KK/FU, KKP/FU
Seite 6
9520-010-de
Revision 05
TM 8257
Ausgabe 06/2011
Kugelhähne am Ende einer Rohrleitung
(Endarmatur) müssen am freien Anschluss-
stutzen mit einem Blindflansch verschlossen
werden und gegen unbefugte Betätigung
entsprechend gesichert sein.
Es ist kein Brandschutz nach DIN EN ISO 10497
möglich (Kunststoffauskleidung und Kunststoffteile).
2.3 Unzulässige Betriebsweisen
Die Betriebssicherheit der gelieferten Armatur ist nur
bei bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechend
Abschnitt 2.1 der Betriebsanleitung gewährleistet.
Die auf dem Typenschild und im Druck-
Temperatur-Diagramm angegebenen Ein-
satzgrenzen dürfen auf keinen Fall über-
schritten werden.
3
Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
in Anlehnung an die Richtlinie 94/9/ EG (ATEX 95)
Die Armaturen sind grundsätzlich für den Einsatz im
Ex-Bereich bestimmt und unterliegen demzufolge dem
Konformitätsbewertungsverfahren
der
Richtlinie
94/9/EG (ATEX).
Im Rahmen dieser Konformitätsbewertung wurde zur
Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen eine Zündgefahrenanaly-
se nach EN 13463-1 mit folgendem Ergebnis
durchgeführt:
Die Armaturen besitzen keine eigene potentiel-
le Zündquelle und können sowohl manuell als
auch anderweitig mechanisch/elektrisch ange-
trieben werden.
Die Armaturen fallen nicht in den Anwen-
dungsbereich der ATEX und dürfen deshalb
auch nicht danach gekennzeichnet werden.
Die Armaturen dürfen im Ex-Bereich eingesetzt
werden.
Ergänzender Hinweis:
Elektrische und mechanische Antriebe müssen
einer eigenen Konformitätsbewertung nach
ATEX unterzogen werden.
Für den Einsatz im Ex-Bereich sind die einzelnen
Punkte der bestimmungsgemäßen Verwendung
unbedingt zu beachten.
3.1 Bestimmungsgemäße
Verwendung
Unzulässige Betriebsweisen, auch kurzzeitige,
können schwerwiegende Schäden am Aggregat
nach sich ziehen.
Im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz
können aus diesen unzulässigen Betriebsweisen
potentielle
Zündquellen
(Überhitzung,
elektrostatische und induzierte Aufladungen,
mechanische und elektrische Funken) resultieren,
deren Entstehen nur durch Einhaltung der
bestimmungsgemäßen Verwendung verhindert
werden kann.
Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die
Richtlinie 95/C332/06 (ATEX 118a) verwiesen, die
Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesund-
heitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
die durch explosive Atmosphäre gefährdet werden
können, beinhaltet.
Bei Verwendung von aufladbaren Flüssigkeiten
(Leitfähigkeit <10
-8
S/m) sind zwei Fälle zu unter-
scheiden:
1. Aufladbare Flüssigkeit und nicht leitfähige
Auskleidung
Es kann zu Aufladungen auf der Auskleidungs-
oberfläche kommen. Damit kann es innerhalb der
Armatur zu Entladungen kommen. Diese Entla-
dungen können jedoch bei kompletter Medium-
Befüllung keine Zündungen verursachen.
Ist die Armatur nicht komplett mit Medium gefüllt z.
B beim Entleeren und Befüllen muss z. B. durch
Überlagerung mit Inertgas die Bildung einer explo-
sionsfähigen Atmosphäre verhindert werden. Es
wird empfohlen, bis zum Ausbau der Armatur aus
der Anlage 1 Stunde abzuwarten, um einen Abbau
von statischen Ladungsspitzen zu ermöglichen.
Das heißt, zur sicheren Vermeidung von
Zündungen muss die Armatur jederzeit komplett
mit Medium gefüllt sein, oder durch Überlagerung
mit Inertgas eine explosionsfähige Atmosphäre
ausgeschlossen werden.
2. Aufladbare Flüssigkeit und leitfähige
Auskleidung
Es kann zu keinen gefährlichen Aufladungen
kommen, da Aufladungen direkt über die Ausklei-
dung und Panzerung abgeleitet werden (Oberflä-
chenwiderstand
< 10
9
Ohm, Ableitwiderstand
< 10
6
Ohm).
Statische
Entladungen
nicht
leitfähiger
Auskleidungen ergeben sich erst durch Wech-
selwirkung mit einem nicht leitenden Medium
und unterliegen demzufolge der Verantwortung
des Betreibers.
Statische Entladungen sind keine Zündquellen,
die von den Armaturen selbst ausgehen!