REMKO VRS 25 INOX Benutzerhandbuch

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(3) Für Raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Ge-

samtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die
Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen,
wenn die Geräte in Räumen aufgestellt sind, die eine
ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben.
Der Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150
cm

2

und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung

hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm

2

mehr

betragen.
Die Leitungen müssen strömungstechnisch äquiva-
lent bemessen sein.
Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens
zwei Öffnungen bzw. Leitungen aufgeteilt sein.

(4)

Verbrennungsluftöffnungen und –leitungen dürfen
nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern
nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen ge-
währleistet ist, daß die Feuerstätte nur bei geöffne-
tem Verschluß betrieben werden kann.
Der erforderliche Querschnitt darf durch den Ver-
schluß oder Gitter nicht verengt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann für

Raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende
Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise
nachgewiesen werden.
Zum Beispiel durch:
Eine am Brenner oder dessen Verkleidung ange-
schlossene durchgehende Leitung von ausreichen-
dem Querschnitt ins Freie. Dieser Querschnitt muß
der verfügbaren Saugleistung des Brenners und den
Leitungswiderständen (einschließlich des Ansaug-
schutzgitters) angepaßt sein, so daß eine einwand-
freie Verbrennung sichergestellt ist.

Aufstellung

Beachten Sie bitte die folgenden Punkte.
à Die Geräte dürfen in Räumen nur dann aufgestellt

und betrieben werden, wenn den Geräten eine für
die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt
wird und die Abgase über eine Abgasanlage ins
Freie geleitet werden.

à Raumluftabhängige Geräte dürfen in Räumen oder

Gebäuden, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren,
wie Lüftungs- oder Abluftanlagen etc. abgesaugt
wird, nur aufgestellt werden, wenn:
1. ein gleichzeitiger Betrieb des Gerätes und der

luftabsaugenden Anlage(n) durch Sicherheitsein-
richtungen verhindert wird,

2. die Abgasführung durch besondere Sicherheits-

einrichtungen überwacht wird,

3. die Abgase des Gerätes über die luftabsaugende(n)

Anlage(n) abgeführt werden oder

4. durch die Bauart oder die Bemessung der Anlage

sichergestellt ist, daß kein gefährlicher Unterdruck
entstehen kann.

à Die Geräte müssen standsicher auf nicht brennba-

rem Boden und außerhalb von Verkehrszonen, z. B.
auch von Kranen aufgestellt werden.

à Die Geräte müssen so aufgestellt und betrieben wer-

den, daß Personen durch Abgase und Strahlungs-
wärme nicht gefährdet werden und keine Brände
entstehen können.

à Die Geräte müssen so aufgestellt werden, daß von

ihnen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigun-
gen, z. B. durch Erschütterungen, Schwingungen
oder Geräusche ausgehen.

à Die Geräte müssen so aufgestellt und montiert wer-

den, daß sie für Reparatur- und Wartungsarbeiten
leicht zugänglich sind.

à Bedienungselemente, deren unsachgemäße Betäti-

gung zu gefährlichen Betriebszuständen führen kön-
nen sind, soweit sie allgemein zugänglich sind, vor
unbefugter Betätigung zu schützen.

à Eine direkte Ansaugung der Außenluft ist mit der

Standard-Brennkammer nicht empfehlenswert. Bei
der Montage von Mischluftklappen (Zubehör) müs-
sen diese gegenläufig gekoppelt sein. Der Anteil an
zugeführter Frischluft sollte 30 % nicht übersteigen.

à Die Geräte dürfen nicht in feuer- und explosionsge-

fährdeten Räumen und Bereichen aufgestellt und
betrieben werden.

G

Die Geräte sind geeignet für die Verwendung von
ansaug- und ausblasseitigem Zubehör.

G

Die Geräte sind nicht geeignet für den ausschließ-
lichen Einsatz als Zuluftgeräte.

Montage auf dem Boden

Die Geräte müssen standsicher, auf nicht brennbarem
Boden und außerhalb von Verkehrszonen, z. B. von
Kranen, aufgestellt werden.
Zum Schutz der Geräte vor Beschädigungen in gewerb-
lichen Räumen, zur ungehinderten Wartung und Repa-
ratur am Gerät und Brenner sowie zum ungehinderten
Ansaugen und Ausblasen der Luft, ist eine Schutzzone
im Abstand von 1 m um das Gerät freizuhalten.
Diese Schutzzone ist durch ein Hinweisschild mit fol-
gender Aufschrift zu kennzeichnen:

Eine feste Abgrenzung für häufig befahrene Bereiche
wird empfohlen.

„Schutzzone, 1 m Abstand freihalten.”

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