1 bestimmungsgemäße verwendung, Atex 95), Bestimmungsgemäße verwendung – Richter LPV/F Series Low-Pressure Safety Valves Benutzerhandbuch

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Baureihe LPV-A/F, LPV-D/F

Seite 7

9530-010-de

Revision 03

TM 7464

Ausgabe 02/2009

3

Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
in Anlehnung an die Richtlinie 94/9/ EG (ATEX 95)

Die Armaturen sind grundsätzlich für den Einsatz im
Ex-Bereich bestimmt und unterliegen demzufolge dem
Konformitätsbewertungsverfahren

der

Richtlinie

94/9/EG (ATEX).
Im Rahmen dieser Konformitätsbewertung wurde zur
Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen eine Zündgefahrenanalyse
nach EN 13463-1 mit folgendem Ergebnis durchge-
führt:

Die Armaturen besitzen keine eigene potentielle
Zündquelle.

Die Armaturen fallen nicht in den Anwen-
dungsbereich der ATEX und dürfen deshalb
auch nicht danach gekennzeichnet werden.

Die Armaturen dürfen im Ex-Bereich eingesetzt
werden.

Für den Einsatz im Ex-Bereich sind die einzelnen
Punkte der bestimmungsgemäßen Verwendung
unbedingt zu beachten.

3.1 Bestimmungsgemäße

Verwendung

Unzulässige Betriebsweisen, auch kurzzeitige, können
schwerwiegende Schäden an der Armatur nach sich
ziehen.
Im Zusammenhang mit dem Explosionsschutz können
aus diesen unzulässigen Betriebsweisen potentielle
Zündquellen (Überhitzung, elektrostatische und
induzierte Aufladungen, mechanische und elektrische
Funken) resultieren, deren Entstehen nur durch
Einhaltung der bestim-mungsgemäßen Verwendung
verhindert werden kann.
Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die
Richtlinie 95/C332/06 (ATEX 118a) verwiesen, die
Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesund-
heitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
die durch explosive Atmosphäre gefährdet werden
können, beinhaltet.
Bei Verwendung von aufladbaren Flüssigkeiten
(Leitfähigkeit <10

-8

S/m) sind zwei Fälle zu unterschei-

den:

1. Aufladbare Flüssigkeit und nicht leitfähige

Auskleidung

Es kann zu Aufladungen auf der Auskleidungs-
oberfläche kommen. Damit kann es innerhalb der
Armatur zu Entladungen kommen. Diese Entla-
dungen können jedoch bei kompletter Mediumbe-
füllung keine Zündungen verursachen.
Ist die Armatur nicht komplett mit Medium gefüllt
z. B. beim Entleeren und Befüllen, muss z. B.
durch Überlagerung mit Inertgas die Bildung einer
explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden.

Es wird empfohlen, bis zum Ausbau der Armatur
aus der Anlage 1 Stunde abzuwarten, um einen
Abbau von statischen Ladungsspitzen zu ermögli-
chen.
Das heißt, zur sicheren Vermeidung von Zündun-
gen muss die Armatur jederzeit komplett mit Me-
dium gefüllt sein, oder durch Überlagerung mit
Inertgas eine explosionsfähige Atmosphäre ausge-
schlossen werden.

2. Aufladbare Flüssigkeit und leitfähige

Auskleidung

Es kann zu keinen gefährlichen Aufladungen
kommen, da Aufladungen direkt über die Ausklei-
dung und Panzerung abgeleitet werden (Oberflä-
chenwiderstand

<10

9

Ohm, Ableitwiderstand

<10

6

Ohm).
Statische Entladungen nicht leitfähiger Aus-
kleidungen

ergeben

sich

erst

durch

Wechselwirkung mit einem nicht leitenden
Medium und unterliegen demzufolge der
Verantwortung des Betreibers.
Statische Entladungen sind keine Zündquellen,
die von den Armaturen selbst ausgehen!
Die Temperatur des Mediums darf die Temperatur
der entsprechenden Temperaturklasse nicht über-
schreiten bzw. die jeweils maximal zulässige
Mediumtemperatur gemäß Betriebsanleitung.
Wird die Armatur beheizt (z. B. Heizmantel), ist
dafür zu sorgen, dass die in der Anlage vorge-
schriebenen

Temperaturklassen

eingehalten

werden.
Für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb muss
durch regelmäßige Inspektionsintervalle sicherge-
stellt werden, dass die Armatur sachgemäß gewar-
tet und in technisch einwandfreiem Zustand gehal-
ten wird.
Beim Fördern von Flüssigkeiten mit abrasiven
Bestandteilen ist ein erhöhter Verschleiß an der
Armatur zu erwarten. Die Inspektionsintervalle
sollen gegenüber den üblichen Zeiten reduziert
werden.
Antriebe und elektrisch betriebene Peripheriegerä-
te wie z.B. Temperatur-, Druck-, Durchflussauf-
nehmer etc. müssen den gültigen Sicherheitsan-
forderungen und Explosionsschutz-bestimmungen
entsprechen.
Die Armatur muss geerdet werden.
Dies kann im einfachsten Falle über die
Rohrleitungsschrauben

mittels

Zahnscheiben

realisiert werden.
Ansonsten muss durch andere Maßnahmen, z.B.
Kabelbrücken, die Erdung sichergestellt werden.
Kunststoffausgekleidete Armaturen dürfen nicht mit
Schwefelkohlenstoff betrieben werden.

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