Karcher KM 90-60 R Lpg Adv Benutzerhandbuch

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(32 °F) Flüssiggas mit hohem Propananteil
bevorzugt zu verwenden, da die Verdampfung
bereits bei niedrigen Temperaturen stattfindet.

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Sämtliche Personen, die mit Flüssiggas
umzugehen haben, sind verpflichtet,
sich die für die gefahrlose Durchfüh-
rung des Betriebes erforderlichen
Kenntnisse über die Eigenarten der
Flüssiggase anzueignen. Die vorliegen-
de Druckschrift ist mit der Kehrmaschi-
ne ständig mitzuführen.

–

Treibgasanlagen sind in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens jedoch jähr-
lich einmal, durch einen Sachkundigen
auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit zu
prüfen (nach BGG 936).

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Die Prüfung muss schriftlich beschei-
nigt werden. Prüfungsgrundlagen sind
§ 33 und § 37 UVV "Verwendung von
Flüssiggas" (BGV D34).

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Als allgemeine Vorschriften gelten die
Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeu-
gen, deren Motoren mit verflüssigten
Gasen betrieben werden, des Bundes-
ministeriums für Verkehr.

–

Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-
ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-
me aus mehreren Flaschen zugleich
kann bewirken, dass das Flüssiggas
aus einer Flasche in eine andere über-
tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche
nach späterem Schließen des Fla-
schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-
en) einem unzulässigen Druckanstieg
ausgesetzt.

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Beim Einbau der vollen Flasche ist der
Vermerk für die richtige Lage der Fla-
sche "oben" (Anschlussverschraubung
zeigt senkrecht nach oben).

Der Austausch der Gasflasche ist sorgfältig
vorzunehmen. Beim Ein- und Ausbau muss
der Gasaustrittstutzen des Flaschenventils
durch eine mit einem Schlüssel fest angezo-
gene Verschlussmutter abgedichtet sein.

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Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-
terverwendet werden. Sie sind unter
Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen
sofort im Freien durch Abblasen zu ent-
leeren und dann als undicht zu kenn-
zeichnen. Bei der Ablieferung oder
Abholung beschädigter Gasflaschen ist
dem Verleiher oder seinem Vertreter
(Tankwart oder dergleichen) von dem
bestehenden Schaden sofort schriftlich
Mitteilung zu machen.

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Bevor die Gasflasche angeschlossen
wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-
nungsgemäßen Zustand zu prüfen.

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Nach Anschluss der Flasche muss die-
se mittels schaumbildender Mittel auf
Dichtheit geprüft werden.

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Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das
Öffnen und Schließen darf nicht unter
Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen
erfolgen.

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Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäu-
retrockenlöscher oder Kohlensäure-
gas-Löscher verwenden.

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Die gesamte Flüssiggasanlage muss
laufend auf ihren betriebssicheren Zu-
stand, besonders auf Dichtigkeit über-
wacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage
ist verboten.

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Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-
weise Schlauchverbindung ist das Fla-
schenventil zu schließen. Die
Anschlussmutter an der Flasche ist
langsam und zunächst nur wenig zu lö-
sen, da sonst das noch in der Leitung
befindliche unter Druck stehende Gas
spontan austritt.

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Wird das Gas aus einem Großbehälter
getankt, so sind die einschlägigen Vor-
schriften bei dem jeweiligen Flüssig-
gas-Großvertrieb zu erfragen.

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Gefahr

Verletzungsgefahr!

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Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt
auf der bloßen Haut Frostwunden.

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Nach dem Ausbau muss die Ver-
schlussmutter auf das Anschlussgewin-
de der Flasche fest aufgeschraubt
werden.

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Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-
wasser, Nekal oder sonstige schaum-
bildende Mittel zu benutzen. Das
Ableuchten der Flüssiggasanlage mit
offener Flamme ist verboten.

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Beim Auswechseln einzelner Anlage-
teile sind die Einbauvorschriften der
Hersteller zu beachten. Dabei sind Fla-
schen- und Hauptabsperrventile zu
schließen.

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Der Zustand der elektrischen Anlage
der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-
fend zu überwachen. Funken können
bei Undichtigkeiten der gasführenden
Anlageteile Explosionen verursachen.

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Nach längerem Stillstand eines Flüssig-
gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-
raum vor Inbetriebnahme des
Fahrzeuges oder seiner elektrischen
Anlagen gründlich zu lüften.

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Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-
schen oder der Flüssiggasanlage sind
der Berufsgenossenschaft und dem zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung auf-
zubewahren.

–

Die Lagerung von Treibgas- bezie-
hungsweise Flüssiggasflaschen muss
nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-
nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur
BGV D34, Anhang 4) vorgenommen
werden.

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Gasflaschen sind stehend aufzubewah-
ren. Der Umgang mit offenem Feuer
und das Rauchen am Aufstellungsort
von Behältern und während der Repa-
ratur ist nicht zulässig. Im Freien aufge-

stellte Flaschen müssen gegen Zugriff
gesichert sein. Leere Flaschen müssen
grundsätzlich verschlossen sein.

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Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
sind sofort nach dem Einstellen des
Kraftfahrzeuges zu schließen.

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Für die Lage und Beschaffenheit der
Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuge gelten die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung und der jeweili-
gen Landes-Bauordnung.

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Die Gasflaschen sind in besonderen,
von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe DA zur
BGV D34, Anhang 2).

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Die in den Räumen verwendeten elektri-
schen Handlampen müssen mit geschlos-
sener, abgedichteter Überglocke und mit
kräftigem Schutzkorb versehen sein.

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Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-

stätten sind die Flaschen- und

Hauptabsperrventile zu schließen und

die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-

wirkung zu schützen.

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Vor Betriebspausen und vor Betriebs-

schluss ist durch eine verantwortliche

Person nachzuprüfen, ob sämtliche

Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-

schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-

sondere Schweiß- und

Schneidarbeiten, dürfen in der Nähe

von Treibgasflaschen nicht ausgeführt

werden. Treibgasflaschen, auch wenn

sie leer sind, dürfen nicht in den Werk-

stätten aufbewahrt werden.

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Die Einstell- und Lagerräume sowie die
Ausbesserungswerkstätten müssen gut
belüftet sein. Dabei ist zu beachten,
dass Flüssiggase schwerer als Luft
sind. Sie sammeln sich am Boden, in
Arbeitsgruben und sonstigen Boden-
vertiefungen an und können hier explo-
sive Gas-Luft-Gemische bilden.

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Beim Transport des Gerätes ist der Mo-

tor stillzusetzen und das Gerät sicher

zu befestigen.

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Vor dem Reinigen und Warten des Ge-

rätes, dem Auswechseln von Teilen

oder der Umstellung auf eine andere

Funktion ist das Gerät auszuschalten

und der Zündschlüssel abzuziehen.

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Bei Arbeiten an der elektrischen Anlage

ist die Batterie abzuklemmen.

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Die Reinigung des Gerätes darf nicht
mit Schlauch- oder Hochdruckwasser-
strahl erfolgen (Gefahr von Kurzschlüs-
sen oder anderer Schäden).

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Instandsetzungen dürfen nur durch zu-

gelassene Kundendienststellen oder

durch Fachkräfte für dieses Gebiet,

welche mit allen relevanten Sicher-

heitsvorschriften vertraut sind, durch-

geführt werden.

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Sicherheitsüberprüfung nach den ört-

lich geltenden Vorschriften für ortsver-

änderliche gewerblich genutzte Geräte

beachten.

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Arbeiten am Gerät immer mit geeigne-
ten Handschuhen durchführen.

Pflichten der Betriebsleitung und der Ar-
beitnehmer

Wartung durch Sachkundigen

Inbetriebnahme/Betrieb

In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten

Transport

Wartung

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