Snorkel XT24AL-sn10000+ Benutzerhandbuch

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31/03/2009 31

Der Eigentümer einer Hocharbeitsbühne muss mindestes 13 Monate nach der letzten jährlichen

Inspektion eine jährliche Inspektion der Hocharbeitsbühne veranlassen. Die Inspektion muss von

einer Person vorgenommen werden, die für das jeweilige Fabrikat und das jeweilige Modell der

Hocharbeitsbühne als Mechaniker qualifiziert ist. Die Inspektion muss sämtliche Punkte umfas-

sen, die vom Hersteller bzgl. einer jährlichen Inspektion in der Betriebs- und Wartungsanleitung

vorgeschrieben werden.
Bevor an der Hocharbeitsbühne Einstellungen bzw. Reparaturen begonnen werden, sind folgende

Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Sämtliche Bedienungselemente müssen in der Aus-Stellung sein und alle Betriebsfunkti-

onen müssen durch Bremsen, Sperren oder andere Mittel gegen versehentliche Aktivie-

rung geschützt sein.

2. Stromversorgung muss getrennt/ausgeschaltet und Startvorrichtungen müssen außer Be-

trieb gesetzt sein.

3. Die Arbeitsbühne muss, sofern möglich, komplett abgesenkt sein oder durch eine Sperre

gesichert sein, um ein ungewolltes Absinken zu vermeiden.

4. Hydrauliköldruck muss vom gesamten Hydrauliksystem abgelassen werden, bevor Hydrau-

likbauteile gelöst bzw. ausgebaut werden.

5. Sicherheitsstützen und Verschlüsse müssen, wo erforderlich, gemäß Herstellervorschrif-

ten angebracht sein.

Falls Teile oder Komponenten ausgetauscht werden, müssen sie durch identische oder gleichwer-

tige Teile wie die Originalteile der Hocharbeitsbühne ersetzt werden.
Eigentümer müssen ihr Wartungspersonal im Sinne der Herstellerempfehlungen im Hinblick auf

Inspektion und Wartung der Hocharbeitsbühne schulen.
Wenn ein Eigentümer eine Person beauftragt bzw. autorisiert, eine Hocharbeitsbühne in Betrieb

zu nehmen, muss der Eigentümer sicherstellen, dass diese Person in Übereinstimmung mit der Be-

triebsanleitung des Herstellers geschult worden ist, bevor die Hocharbeitsbühne in Betrieb ge-

nommen wird. Betriebsanleitung des Herstellers und erforderliche Schulung für den ordnungsge-

mäßen Einsatz und Betrieb der Hocharbeitsbühne müssen bei jeder Lieferung per Verkauf, Ver-

mietung oder Verpachtung zur Verfügung gestellt werden.
Wenn ein Eigentümer eine Hocharbeitsbühne in Betrieb nimmt, muss der Händler, in Überein-

stimmung mit diesem Dokument, die Verantwortung der Benutzer und das Bedienungspersonal die

Verantwortung der Bediener übernehmen.
Falls ein Eigentümer nicht in der Lage ist, Fragen von Benutzern oder Bedienern hinsichtlich Ka-

pazität, Einsatzzweck, Wartung, Reparatur, Inspektion oder Betrieb der Hocharbeitsbühne zu

beantworten, muss der Eigentümer die korrekten Informationen vom Händler oder Hersteller be-

schaffen und diese Informationen Benutzer bzw. Bediener zur Verfügung stellen.
Eigentümer müssen die folgenden Aufzeichnungen mindestens 3 Jahre lang aufbewahren:

1. Name und Anschrift des Käufers jeder Hocharbeitsbühne nach Seriennummer und Lie-

ferdatum.

2. Aufzeichnungen bzgl. der Personen, die nach der Lieferung einer Hocharbeitsbühne ein-

geschult worden sind.

3. Schriftliche Aufzeichnungen für die regelmäßigen und jährlichen vom Eigentümer durch-

geführten Inspektionen. Diese Aufzeichnungen müssen identifizierte Mängel, Korrektur-

maßnahmen und Namen der Personen beinhalten, die die Inspektion und Reparaturen vor-

genommen haben.

4. Aufzeichnung für jede Lieferung der vor der Auslieferung durchgeführten Vorbereitungen.

Der Eigentümer darf keine Modifizierung vornehmen bzw. an keiner Modifizierung bzw. Änderung

an der Hocharbeitsbühne mitwirken, wenn diese nicht vorher vom Hersteller schriftlich geneh-

migt worden sind.

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