Vorsicht, Warnung – BINDER BD 23 Benutzerhandbuch

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BD / ED / FD (E2) 02/2015

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Lassen Sie nach Nutzungsbeendigung das Gerät gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elekt-

roG) vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 entsorgen oder kontaktieren Sie den BINDER Service, damit dieser

die Rücknahme und Entsorgung des Gerätes gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762 organisiert.

VORSICHT

Verstoß gegen geltendes Recht.

BINDER-Geräte NICHT an öffentlichen Sammelstellen abgeben.

Gerät fachgerecht bei einem nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG (vom

23.03.2005, BGBl. I S. 762) zertifizierten Recyclingunternehmen entsorgen lassen

oder

Den BINDER Service mit der Entsorgung beauftragen. Es gelten die beim Kauf des

Gerätes gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BINDER GmbH.

BINDER Altgeräte werden bei Wiederverwertung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG von zertifizierten Unter-

nehmen in sortenreine Stoffe zerlegt. Um Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter der Entsorgungsunter-

nehmen auszuschließen, müssen die Geräte frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material

sein.

Der Nutzer des Gerätes trägt die Verantwortung, dass das Gerät vor Übergabe an einen Ent-

sorgungsbetrieb frei von giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material ist.

Gerät vor Entsorgung von allen eingebrachten und anhaftenden Giftstoffen reinigen.

Gerät vor Entsorgung von allen Infektionsquellen desinfizieren. Beachten Sie, dass sich

Infektionsquellen ggf. nicht nur im Innenkessel des Gerätes befinden können.

Lässt sich das Gerät nicht sicher von Giftstoffen und Infektionsquellen befreien, entsorgen

Sie es gemäß den nationalen Vorschriften als Sondermüll.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kap. 13) ausfüllen und dem Gerät beilegen.

WARNUNG

Verunreinigung des Gerätes mit giftigem, infektiösem oder radioaktivem Material.
Vergiftungsgefahr.
Infektionsgefahr.

Gerät mit anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen NIEMALS der Wiederverwer-

tung nach EU-Richtlinie 2002/96/EG zuführen.

Gerät vor Entsorgung von anhaftenden Giftstoffen oder Infektionsquellen befreien.

Gerät mit nicht zu beseitigenden Giftstoffen oder Infektionsquellen gemäß nationalen

Vorschriften als Sondermüll entsorgen.

10.4 Entsorgung des Gerätes in EU-Staaten außer der Bundesrepublik Deutsch-

land

BINDER-Geräte sind gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) als „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ (Katego-

rie 9) für ausschließlich gewerbliche Nutzung eingestuft und dürfen NICHT an öffentlichen Sammelstellen

abgegeben werden.
Die Inkubatoren BD und Trocken- und Wärmeschränke ED und FD tragen das Symbol

(durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern und Balken) zur Kennzeichnung von Elektro-

und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht wur-

den und gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

getrennt zu entsorgen sind.
Benachrichtigen Sie nach Nutzungsbeendigung den Händler, bei dem Sie das Gerät ge-

kauft haben, damit dieser gemäß EU-Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 über

Elektro- und Elektronik-Altgeräte das Gerät zurücknimmt und entsorgt.

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