QNAP Security VioStor CMS (Version: 1.0.1) Benutzerhandbuch

Seite 193

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4. Unveränderte Kopien
Sie dü rfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quellcodes des Programms, wie sie
ihn erhalten, ü bertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen
angemessenen Urheberrechtsvermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, dass diese
Lizenz und sämtliche gemäß Abschnitt 7 hinzugefü gten Einschränkungen auf den Quellcode
anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen
Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.

Sie dü rfen fü r jede ü bertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie
dü rfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.

5. Ü bertragung modifizierter Quellcodeversionen
Sie dü rfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus
dem Programm zu generieren, in Form von Quellcode unter den Bestimmungen von Abschnitt 4
kopieren und ü bertragen, vorausgesetzt, dass Sie zusätzlich alle im folgenden genannten
Bedingungen erfü llen:

a) Das veränderte Werk muss auffällige Vermerke tragen, die besagen, dass Sie es modifiziert
haben, und ein entsprechendes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muss auffällige Vermerke tragen, die besagen, dass es unter dieser
Lizenz einschließlich der gemäß Abschnitt 7 hinzugefü gten Bedingungen herausgegeben wird.
Diese Anforderung wandelt die Anforderung aus Abschnitt 4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.
c) Sie mü ssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in den
Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – einschließlich jeglicher zusätzlicher
Bedingungen gemäß Abschnitt 7 – fü r das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten,
unabhängig davon, wie diese gepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in
irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft,
wenn Sie sie gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk ü ber interaktive Benutzerschnittstellen verfü gt, mü ssen diese jeweils
angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive
Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, muss Ihr
Werk nicht dafü r Sorge tragen, dass sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen
Werken – die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht zur
Schaffung eines größeren Programmes mit ihm in einer Weise kombiniert sind – in oder auf
einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die
Zusammenstellung und das sich fü r sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden,
den Zugriff oder die Rechte der Nutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies
die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafü r, dass diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats Anwendung findet.

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