Warnung, Achtung, 13 zubehör warnung – Elmo Rietschle G-BH1 Extra instruction manual Benutzerhandbuch
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13 Zubehör
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zu 9.3 Dekontamination und
Unbedenklichkeitsbescheinigung
WARNUNG
Gefahr durch brennbare, ätzende oder giftige
Stoffe!
Aggregate/Systeme, die mit gefährlichen
Stoffen in Berührung gekommen sind,
müssen vor Weitergabe an eine Werkstatt
dekontaminiert werden!
Jedem Aggregat/System, das zur Inspektion,
Wartung oder Reparatur an eine Werkstatt
gegeben wird, muss eine
Unbedenklichkeitserklärung beigefügt werden.
Die Unbedenklichkeitserklärung
findet sich als Vordruck zum Fotokopieren auf
Seite 9.
ist
rechtsverbindlich.
muss von autorisiertem Fachpersonal
ausgefüllt und unterschrieben werden.
muss für jedes zugesandte Aggregat/System
ausgestellt werden.
muss außen an der Verpackung des
Aggregats/Systems befestigt werden.
sollte vor dem Versand als Kopie z.B. per Fax
an die ausführende Werkstatt geschickt
werden.
Dies dokumentiert:
dass das Aggregat/System nicht mit
gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen
ist.
dass ein Aggregat/System, das mit
gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen
ist, ausreichend dekontaminiert wurde.
die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die das
Werkstattpersonal ergreifen muss.
ACHTUNG
Die Inspektion/Wartung/Reparatur des
Aggregats/Systems in der Werkstatt wird erst
begonnen, wenn die
Unbedenklichkeitserklärung vorliegt!
Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht
mitgeliefert, kann es zu Terminverzögerungen
kommen!
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Zubehör
WARNUNG
Gefahr von Explosionen.
Der Ableitwiderstand der an- bzw.
eingebauten Zubehörteile muss gegen Erde
< 10
6
Ohm betragen!
13.1
Druck-/Vakuumbegrenzungsventil
2BX47.. und 2BX48..
WARNUNG
Gefahr von explosiven Gemischen.
Aggregate mit Druck-/
Vakuumbegrenzungsventil verbinden
Innenbereich und Umgebung.
Aggregate mit Vakuumbegrenzungsventil
dürfen nicht aus Zone 1 und Zone 21
ansaugen.
Bei Aggregaten mit Druckbegrenzungsventil
ist der Gasaustritt in die Umgebung zu
beachten.
Die Druck- und Vakuumbegrenzungsventile
2BX47.. und 2BX48.. sind keine Schutzsystem
nach Richtlinie 94/9/EG und nicht für den Einsatz
in Biogasanwendungen geeignet.