Anhang, Mozilla public license, An h an g – LG 26LD325H Benutzerhandbuch

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MOZIlla PUBlIC lICEnSE

Version 1.1

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1. Erklärungen.

1.0.1. „Kommerzielle Nutzung“ bezeichnet die Verbreitung oder anderweitige Freigabe des betreffenden Codes an Dritte.

1.1. „Beitragleistender“ bezeichnet jede Entität, die Änderungen erstellt oder dazu beiträgt.

1.2. „Version des Beitragleistenden" bezeichnet die Verbindung des Originalcodes, der vor von einem Beitragleistenden genutzten Modifikationen

besteht, mit den von diesem bestimmten Beitragleistenden vorgenommenen Modifikationen.

1.3. „Betreffender Code" bezeichnet den Originalcode oder Modifikationen oder die Verbindung von Originalcode mit Modifikationen, was in jedem

Fall Teile dessen beinhaltet.

1.4. „Elektronischer Verbreitungsmechanismus" bezeichnet einen Mechanismus, der im Allgemeinen von der Gemeinde der Softwareentwickler

als Mittel zum Datentransfer akzeptiert wird.

1.5. „Ausführbare Datei" bezeichnet den betreffenden Code in jedweder vom Quellcode abweichenden Form.

1.6. „Ursprünglicher Entwickler" bezeichnet eine Person oder Entität, die in dem durch Anlage A vorgeschriebenen Quellcode-Vermerk als

ursprünglicher Entwickler bezeichnet wird.

1.7. „Umfassenderes Werk" bezeichnet ein Werk, welches den betreffenden Code bzw. Teile dessen mit Code kombiniert, der nicht den

Bestimmungen dieser Lizenz unterliegt.

1.8. „Lizenz" bezeichnet dieses Dokument.

1.8.1. „Lizenzierbar" bezeichnet das Recht, in maximal zulässigem Rahmen jedes und sämtliche hierin übertragenen Rechte zu gewähren, und

zwar entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung oder falls zu einem späteren Zeitpunkt erlangt.

1.9. „Modifikationen" bezeichnet jedwede Ergänzung oder Entfernung von Inhalt oder Struktur des Originalcodes oder jedweder vorherigen

Modifikation. Wenn der betreffende Code als Serie von Dateien veröffentlicht wird, ist eine Modifikation:

A. Ein Zusatz zu oder eine Entfernung von Inhalten einer Datei, welche Originalcode oder vorherige Modifikationen beinhaltet.

B. Jede neue Datei, die irgendeinen Teil des Originalcodes oder der vorherigen Modifikationen enthält.

1.10. „Originalcode" bezeichnet Quellcode von Computer-Softwarecode, der im durch Anlage A geforderten Quellcode-Vermerk als Originalcode

beschrieben ist und der zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung unter dieser Lizenz nicht bereits als dieser Lizenz unterliegender betreffender Code

eingestuft wurde.

1.10.1. „Patentansprüche" bezeichnet jedwede zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden oder später erworbenen Patentansprüche einschließlich

Methoden-, Verfahrens- und Geräteansprüchen in einem durch Lizenzgeber lizenzierbaren Patent.

1.11. „Quellcode" bezeichnet die bevorzugte Form des betreffenden Codes, in der Modifikationen an selbigem vorgenommen werden, ein-

schließlich sämtlicher Module, die dieser enthält, sowie jegliche zugehörigen Schnittstellen-Definitionsdateien und Skripts, die zur Kompilierung und

Installation einer ausführbaren Datei oder für Quellcode-Differenzvergleiche mit dem Originalcode oder einem sonstigen bekannten und verfügba-

ren betreffenden Code nach Wahl des Beitragleistenden verwendet werden. Der Quellcode kann in komprimierter oder archivarischer Form vorlie-

gen, vorausgesetzt, dass die geeignete Dekomprimierungs- bzw. Dearchivierungs-Software kostenfrei und uneingeschränkt verfügbar ist.

1.12. „Sie" (oder „Ihr") bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, welche Rechte unter den Bestimmungen dieser Lizenz bzw. einer künfti-

gen Fassung dieser Lizenz wie in Abschnitt 6.1 übertragen ausübt bzw. der Einhaltung sämtlicher dieser Bestimmungen unterliegt.

Bei juristischen Personen beinhaltet der Begriff „Sie" jedwede Entität, die Sie kontrolliert, von Ihnen kontrolliert wird oder sich unter gemeinsamer

Kontrolle mit Ihnen befindet. Zum Zweck dieser Definition bezeichnet der Begriff „Kontrolle" (a) die direkte oder indirekte Befugnis, die Direktion

oder das Management einer solchen Entität zu beeinflussen, ob vertraglich oder anderweitig, oder (b) die Eigentümerschaft von mehr als fünfzig

Prozent (50 %) der ausgegebenen Aktien bzw. des wirtschaftlichen Eigentums einer solchen Entität.

2. Quellcode-Lizenz.

2.1. Die Genehmigung des ursprünglichen Entwicklers.

Vorbehaltlich von Drittparteiansprüchen geistigen Eigentums gewährt Ihnen der ursprüngliche Entwickler hiermit eine weltweite, gebührenfreie,

nicht-exklusive Lizenz:

(a) unter Rechten geistigen Eigentums (außer Patent oder Markenzeichen), lizenzierbar durch den ursprünglichen Entwickler, zur Nutzung,

Vervielfältigung, Modifizierung, Darstellung, Umsetzung, Unterlizenzvergabe und Verbreitung des Originalcodes (bzw. von Teilen dessen) mit

oder ohne Modifikationen und/oder als Teil eines umfassenderen Werks; und

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